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· Nachricht · Vertragsrecht

Fitnessstudio: Keine Kündigung ohne aussagekräftiges Attest

| Viele Senioren besuchen Fitnessstudios, um ihre Gesundheit zu fördern oder weil behandelnde Ärzte dies empfehlen. Wer aber während der Vertragslaufzeit erkrankt und nicht mehr im Studio trainieren kann, muss aussagekräftige Atteste vorlegen. Werden allgemein „gesundheitliche Gründe“ bescheinigt, die den Besuch des Studios nicht mehr erlauben, genügt dies nicht. |

 

Das hat das AG Frankfurt a. M. entschieden (25.9.19, 31 C 2619/19, Abruf-Nr. 213388, rkr.). Zwar kann ein Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich gekündigt werden, wenn der Betroffene sportunfähig ist. Die Kündigung sollte aber mit einem ärztlichem Attest erfolgen, das auch die konkrete Erkrankung bzw. gesundheitliche Einschränkungen nennt.

 

Im vorliegenden Fall verlangte ein Studiobetreiber rückständige Mitgliedsbeiträge. Der Kunde berief sich hingegen auf sein Kündigungsrecht aus „gesundheitlichen Gründen“, wie es im Attest stand. Woran er jedoch konkret litt, ging aus dem Attest nicht hervor. Im Verfahren hätte er aber nachprüfbar vortragen und darlegen müssen, welche Erkrankung oder Einschränkungen die sportlichen Betätigungen im Studio nicht zulassen. Dies tat der Kunde jedoch nicht. Er wollte, dass das Gericht dies selbst aufklärt und die behandelnde Ärztin hierzu hört. Dies lehnte das AG als unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhalts ab.

 

PRAXISTIPP | Gerade bei Senioren sind häufig Vorerkrankungen vorhanden. Zwar ist auch dann eine außerordentliche Kündigung möglich. Jedoch Vorsicht: Gerichte haben entschieden, dass es darauf ankommt, ob die Krankheit ausgeheilt war bzw. nicht mit ihrem erneuten Aufflammen zu rechnen war, oder ob das Training auf ärztlichen Rat erfolgte (vgl. AG Brandenburg 17.5.19, 31 C 60/18, Abruf-Nr. 210911). Auch hierzu müssen Atteste aussagekräftig sein. Das AG Brandenburg hat zu der Frage Vorerkrankungen in den Urteilsgründen die umfangreiche BGH-Rechtsprechung herangezogen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Fitnessstudio: kein Sonderkündigungsrecht für Pflegende, SR 19, 158
  • Umzug ins Pflegeheim: auch an Vertragskündigungen denken, SR 18, 1
Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 38 | ID 46329799