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Altersdiskriminierende Stellenausschreibung: Kein Entschädigungsanspruch bei nicht ernsthaft gemeinter Bewerbung
| Einem Bewerber - hier ein promovierter Rechtsanwalt - der sich erfolglos auf eine altersdiskriminierende Stellenanzeige beworben hat, ohne ernsthaft an der Stelle interessiert zu sein, steht eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu ( LAG Berlin-Brandenburg 31.10.13, 21 Sa 1380/13 ) |.
Ein promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, bewarb sich auf folgende Stellenanzeige: Rechtsanwalt (m/w) „als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung“. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt wurde, forderte er eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60.000 EUR.
Das LAG stellte nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände fest, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen ist und sein Entschädigungsverlangen deshalb rechtsmissbräuchlich ist. Ob die Stellenausschreibung eine Altersdiskriminierung enthält, konnte das LAG deshalb offen lassen.