· Fachbeitrag · Arbeitszeugnis
Kein Zwangsmittel wegen Fehler im Zeugnis
| Zwangsmittel gegen einen ArbG wegen unterbliebener oder unrichtiger Ausstellung eines Arbeitszeugnisses können nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis festgesetzt werden. Erfüllt der ArbG den Zeugnisanspruch erst im Beschwerderechtszug gegen die Zwangsgeldfestsetzung, ist die Aufrechterhaltung des Zwangsmittels nicht länger erforderlich. |
Sachverhalt
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfüllte der ArbG eine in einem Vergleichsbeschluss titulierte Verpflichtung, dem ArbN ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen. Zuvor enthielt das erteilte Arbeitszeugnis einen Schreibfehler im Hinblick auf die angegebene Postleitzahl.
Entscheidungsgründe
Das LAG Köln (30.9.20, 11 Ta 135/20, Abruf-Nr. 219033) hob die Zwangsmittelfestsetzung des Arbeitsgerichts Köln nach sofortiger Beschwerde des ArbG auf. Das LAG Köln führt aus, dass eine Zwangsmittelfestsetzung nur bei Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses erfolgen dürfe. Durch Erfüllung der im Vergleich titulierten Zeugniserteilungspflicht habe der ArbG seine titulierte Pflicht zur Zeugniserteilung nunmehr ordnungsgemäß erfüllt. Dieser Erfüllungseinwand sei auch im Beschwerdeverfahren beachtlich. Daher sei es nicht mehr geboten, das Zwangsmittel aufrecht zu erhalten.
Relevanz für die Praxis
Maßgeblich für die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, sondern allein die Frage, welcher Betrag erforderlich ist, um den Willen des Schuldners zu überwinden, der der Pflichterfüllung entgegensteht. Eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.000 EUR ist übermäßig, wenn sich der ArbG bei der Postleitzahl verschrieben hat.
Einsender: RA/FA für Versicherungs- und Medizinrecht Dr. Martin Riemer, Brühl