· Fachbeitrag · Berufskrankheit
Kniegelenksschäden eines Fliesenlegers nicht anerkannt
| Eine Meniskuserkrankung (BK Nr. 2102) setzt voraus, dass der Versicherte während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit meniskusbelastende Arbeitshaltungen eingenommen hat. Ist diese zeitliche Belastung geringer als ein Drittel der jeweiligen Arbeitsschicht, haben die Menisken ausreichend Zeit, sich zu erholen. Mit einem Zeitanteil von nur rund 20 Prozent je Arbeitsschicht erfüllte der Kläger - ein Fliesenleger - diese arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht. |
Der Kläger hatte als Fliesenleger etwa 1,8 Stunden je Arbeitsschicht meniskusbelastende Körperhaltungen eingenommen. Die Gesamtstundenzahl kniebelastender Tätigkeiten habe 18.850 Stunden bei durchschnittlich 4,3 Stunden je Arbeitsschicht betragen. Das SG Karlsruhe stellte fest, dass in Bezug auf die Kniegelenksarthrose (BK Nr. 2112) zwar die arbeitstechnischen nicht aber die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind. Denn bei einer - wie hier - beidseitigen Gelenksbelastung ist nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erwarten, dass das Ausmaß einer Gelenksarthrose weitgehend symmetrisch verläuft, weil beide Knie in vergleichbarem Ausmaß belastet sind. Übersteigt - wie im Fall des Klägers - der Seitenunterschied der Kniegelenksarthrosen einen Kellgren-Grad, ist der ursächliche Zusammenhang der Kniegelenksarthrose mit beruflichen Belastungen nicht wahrscheinlich (SG Karlsruhe 12.12.13, S 1 U 225/13, Abruf-Nr. 140050).