· Fachbeitrag · BKV
Vier neue Berufskrankheiten
| Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) enthält Krankheitsbilder, die durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht sind (z.B. Chemikalien oder einseitige körperliche Belastungen). Die Anlage 1 der BKV enthält derzeit 77 anerkannte Berufskrankheiten. Zum 1.1.15 sind die vier folgenden Berufskrankheiten neu aufgenommen worden: |
- Bestimmte Formen des „weißen Hautkrebses“ (Plattenepithelkarzinome) bzw. Vorstufen der Erkrankung (multiple aktinische Keratosen der Haut) infolge von UV-Strahlung (BK 5103),
- Carpaltunnel-Syndrom (BK 2113), Druckschädigung des Mittelnervs im Unterarm durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen,
- Hypothenar-Hammer- und Thenar-Hammer-Syndrom (BK 2114), Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung,
- Larynxkarzionom (Kehlkopfkrebs) infolge intensiver und mehrjähriger Aussetzung von Schwefelsäuredämpfen (BK 1319).
PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber oder Ärzte müssen den Verdacht auf eine Berufskrankheit bei einem Arbeitnehmer dem Unfallversicherungsträger melden (Verdachtsanzeige). Seit 2010 werden aktuelle Hinweise für die Berufskrankheitenanzeige von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herausgegeben (www.dguv.de/de/Versicherung/Berufskrankheiten). |
Weiterführender Hinweis
- Zu Kniegelenksschäden eines Fliesenlegers, SR 14, 1
Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 129 | ID 43514838