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· Nachricht · Bundesverwaltungsgericht

Keine rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten bei Beamten

| Bei Beamten darf eine Krankheit nur als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war ( BVerwG 10.12.15, 2 C 46.13 ). |

 

Zwar sieht die gesetzlichen Unfallversicherung Regelungen vor, nach denen auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten möglich ist. Sie gelten jedoch nicht für Beamte. Diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, weil dem Beamten auch bei vollständiger Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche zustehen.

 

PRAXISHINWEIS | Der entscheidende Zeitpunkt, ab dem der Beginn der Erkrankung anzunehmen ist, bestimmt sich danach, wann sie sicher diagnostiziert werden konnte. Dies war im Fall des hier klagenden Beamten wenige Wochen bevor sie in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde.

 
Quelle: ID 43794114