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· Fachbeitrag · Abänderungsverfahren

Wesentlichkeitsgrenzen bei Abänderung

von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

| Die Abänderung einer Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung ist nur zulässig, wenn sich der Ausgleichswert eines in den VA einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat. Der BGH hat entschieden, wie die Wesentlichkeitsgrenze für die Abänderung von Entscheidungen, die noch nach altem Recht ergangen sind, konkret zu bestimmen ist. |

Sachverhalt

Bei Scheidung der Ehe von M und F wurde der VA nach altem Recht durchgeführt. Die maßgebliche Ehezeit dauerte vom 1.5.79 bis 30.9.05. In dieser Zeit hatten beide Eheleute ausschließlich gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, M deutlich mehr als F. In Höhe der hälftigen Wertdifferenz, bezogen auf den 30.9.05, wurden im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.) gesetzliche Rentenanwartschaften, umzurechnen in Entgeltpunkte, von M auf F übertragen. Nachdem die Bewertung der von F zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit den Bestimmungen über die sog. Mütterrente verbessert worden war, beantragte M, den VA abzuändern. Das AG wies den Abänderungsantrag nach Einholung neuer Auskünfte als unzulässig zurück, da keine wesentliche Wertänderung hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte festzustellen sei. Auf die Beschwerde des M hat das OLG den VA abgeändert und die Anrechte der Ehegatten intern geteilt. Bezüglich des Anrechts der F liege eine wesentliche Wertänderung vor. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Rentenversicherungsträgers ist erfolgreich und führt dazu, dass die Entscheidung des AG wiederhergestellt wird.

 

Zur Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31.8.09 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Abruf-Nr. 198334).

 

Entscheidungsgründe

Eine Entscheidung, die nach dem bis 31.8.09 geltenden Recht über den öffentlich-rechtlichen VA ergangen ist, kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG abgeändert werden, wenn sich der Wert eines Anrechts, das in den VA einbezogen wurde, wesentlich geändert hat. Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Wertänderung wesentlich, wenn nach Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, durch die sich der Ausgleichswert rückwirkend so stark verändert hat, dass bestimmte Mindestgrenzen überschritten sind. Nach § 225 Abs. 2 FamFG muss die Wertänderung mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze, § 225 Abs. 3 1. Alt. FamFG). Außerdem muss die Wertänderung bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze, § 225 Abs. 3, 2. Alt. FamFG).

 

Für Entscheidungen nach neuem Recht: § 225 Abs. 3 FamFG gilt direkt

Auf die Abänderung von Entscheidungen, die schon nach dem seit 1.9.09 geltenden neuen Recht ergangen sind, gilt § 225 Abs. 3 FamFG. Insoweit hat der BGH entschieden, dass bei der Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen von der Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts auszugehen ist. Da der Ausgleichswert eines in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts nach neuem Recht in Entgeltpunkten angegeben wird, kommt es insoweit für die relative Wesentlichkeitsgrenze darauf an, ob der Ausgleichswert aufgrund nachehezeitlicher Veränderungen gegenüber der Ausgangsentscheidung um so viele Entgeltpunkte gestiegen (oder gefallen) ist, dass sich eine Wertänderung von mehr als 5 Prozent ergibt (BGH FamRZ 16, 1649). Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist bei gesetzlichen Rentenanrechten der (korrespondierende) Kapitalwert des Anrechts, da in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße darstellt (BGH FK 12, 113).

 

§ 52 Abs. 2 VersAusglG: Vorschrift für Übergangsfälle

Ist die abzuändernde Entscheidung noch nach früherem Recht ergangen, richten sich die Wesentlichkeitsgrenzen zwar aufgrund der Verweisung in § 51 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls nach § 225 Abs. 3 FamFG. Insoweit sind jedoch die Besonderheiten des früheren Ausgleichssystems zu beachten. Danach waren alle Anrechte als monatliche Rentenbeträge zu berechnen (und zu saldieren). Deshalb kann auch die Prüfung, ob und in welchem Umfang sich der Wert eines Anrechts verändert hat, nur auf der Grundlage von Rentenbeträgen erfolgen. Der Gesetzgeber hat daher mit § 52 Abs. 2 VersAusglG eine besondere Verfahrensvorschrift geschaffen, nach der ein Versorgungsträger in den Übergangsfällen des § 51 Abs. 2 VersAusglG den Ehezeitanteil des abzuändernden Anrechts nicht nur in der Bezugsgröße des Versorgungssystems, sondern auch als Rentenbetrag mitteilen muss. Dieser Rentenbetrag ist nach den veränderten Bedingungen, aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln. Deshalb ist jedenfalls die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (BGH FK 13, 185).

 

Für die Prüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze kann nichts anderes gelten. Zwar wird die Bezugsgröße eines Anrechts im neuen Recht durch die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Versorgungssystems und nicht durch die Regelungen über den VA bestimmt. Danach wäre für gesetzliche Rentenanwartschaften nicht an Rentenbeträge, sondern an Entgeltpunkte anzuknüpfen. In den Ausgleichsentscheidungen nach früherem Recht wurden aber nicht Entgeltpunkte ausgeglichen, sondern die auf das Ehezeitende bezogenen monatlichen Rentenbeträge. Deshalb kommt es bei der Abänderung von Altentscheidungen auf den für Rentenbeträge bestimmten Grenzwert an. Soweit sich aus einer früheren Entscheidung des BGH (FK 13, 185) etwas anderes ergeben konnte, hält der BGH daran ausdrücklich nicht fest.

 

Dafür spricht auch: Nach früherem Recht wurde nicht stets der Rentenbetrag ausgeglichen, der sich (nur) aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ergab. Bei vorzeitigem Bezug einer gesetzlichen Rente war u. U. auch ein geminderter Zugangsfaktor zu beachten. Fielen die für die Herabsetzung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vollständig in die Ehezeit, entsprach der nach altem Recht in den VA einbezogene Ehezeitanteil als Rentenbetrag nicht den ehezeitlichen Entgeltpunkten des betroffenen Ehegatten (BGH FK 06, 8). Bei der Reform des VA hat der Gesetzgeber diese BGH-Rechtsprechung bewusst nicht aufgegriffen. Daher ist ein geminderter Zugangsfaktor nach neuem Recht irrelevant (BGH FK 16, 85). Ist in der nach altem Recht ergangenen Entscheidung ein geminderter Zugangsfaktor beachtet worden, kann in der diesbezüglichen Änderung der Rechtslage eine rückwirkende rechtliche Veränderung gesehen werden, die von einer Änderung im Bestand der erworbenen Entgeltpunkte im Prinzip unabhängig ist. Den Auswirkungen dieser Rechtsänderung könnte im Abänderungsverfahren deshalb nur sachgerecht Rechnung getragen werden, wenn die Rentenbeträge als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Relevanz für die Praxis

Mit dieser Entscheidung ist geklärt, dass die maßgeblichen Wesentlichkeitsgrenzen trotz identischer gesetzlicher Vorschriften (§ 225 Abs. 2 und 3 FamFG) unterschiedlich zu bestimmen sind je nachdem, ob eine nach altem Recht oder eine nach neuem Recht ergangene Entscheidung abzuändern ist. Bei der Prüfung, ob die Abänderung zulässig ist, ist jeweils an die Bezugsgröße anzuknüpfen, in der das in Betracht kommende Anrecht im Ausgangsverfahren bestimmt worden ist. Da im früheren Recht alle Anrechte in der Bezugsgröße „monatlicher Rentenbetrag“ bewertet (und saldiert) wurden, kommt es auch im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG auf die Wertänderung in dieser Bezugsgröße an. Nach neuem Recht werden dagegen alle Anrechte in der jeweiligen Bezugsgröße des Versorgungssystems bewertet. Hier kommt es im Abänderungsverfahren für die relative Wesentlichkeitsgrenze auf die Wertänderung in der entsprechenden Bezugsgröße an; für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist nach den beiden in § 225 Abs. 3 FamFG genannten Alternativen (monatlicher Rentenbetrag oder ‒ ggf. korrespondierender ‒ Kapitalwert) zu differenzieren. In allen Fällen sind die relative und die absolute Wesentlichkeitsgrenze kumulativ zu prüfen.

 

Hinsichtlich gesetzlicher Rentenanwartschaften hat die Entscheidung des BGH konkret zur Folge, dass die absolute Wesentlichkeitsgrenze für die Abänderung von Altentscheidungen erheblich höher liegt als für die Abänderung von Entscheidungen, die auf neuem Recht basieren. Denn der Grenzwert für monatliche Rentenbeträge übersteigt denjenigen für Kapitalwerte deutlich. Im 1. Halbjahr 2018 beträgt der Grenzwert für Rentenbeträge z. B. monatlich (1 Prozent von 3.045 EUR =) 30,45 EUR; dies entspricht (30,45 EUR ÷ 31,03 =) 0,9813 Entgeltpunkten, die wiederum einen Kapitalwert von (0,9813 × 7044,3780 =) 6.912,65 EUR haben. Der Grenzwert für (korrespondierende) Kapitalwerte beträgt demgegenüber nur (120 Prozent von 3.045 EUR =) 3.654 EUR. Da es für die Zulässigkeit der Abänderung von Altentscheidungen auf die Veränderung des monatlichen Rentenbetrags ankommt, ist der Einstieg in das Abänderungsverfahren hier erst bei einer wesentlich deutlicheren Wertänderung möglich.

 

Übersicht / Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen bei Abänderung von Neu- und Altentscheidungen

Wird die Abänderung einer Entscheidung beantragt, die nach neuem Recht ergangen ist (§ 225 FamFG in direkter Anwendung), muss geprüft werden:

 

  • 1. Hat sich der in der Ausgangsentscheidung in der Bezugsgröße des Versorgungssystems zugrunde gelegte Ausgleichswert eines Anrechts (durch nachehezeitliche und auf das Ende der Ehezeit zurückwirkende Veränderungen) um mehr als 5 % verändert (d. h. erhöht oder verringert) (relative Wesentlichkeitsgrenze)? Bei gesetzlichen Rentenanwartschaften kommt es auf die Veränderung der ehezeitlichen Entgeltpunkte an.

 

  • 2. Übersteigt die Änderung des Ausgleichswerts die konkrete absolute Wesentlichkeitsgrenze? Sie beträgt bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, bei einer anderen maßgeblichen Bezugsgröße als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. (Diese Bezugsgröße hat mit dem Familienrecht selbst nichts zu tun. Es handelt sich dabei um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Es dient im VersAusglG ‒ hier auch in § 14 Abs. 2 Nr. 1, in § 18 Abs. 3 und in § 33 Abs. 2 ‒ als ein Dynamisierungsfaktor, der die allgemeine Einkommensentwicklung widerspiegeln soll.) Da Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rentenbeträge, sondern Entgeltpunkte sind, ist hier auf den korrespondierenden Kapitalwert (i. S. v. § 47 Abs. 2 VersAusglG) abzustellen. Dieser wird in der Auskunft angegeben, die der Rentenversicherungsträger erteilt.

Beruht die Ausgangsentscheidung auf dem bis 31.8.09 geltenden Recht, ist nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 FamFG im Abänderungsverfahren zu prüfen:

 

  • 1. Hat sich der seinerzeit zugrunde gelegte Ausgleichswert durch nachehezeitliche Veränderungen um mindestens 5 % verändert (relative Wesentlichkeitsgrenze)? Auszugehen ist hier von der Hälfte des Ehezeitanteils, der seinerzeit in die Gesamtbilanz eingestellt worden ist, ausgedrückt in einem monatlichen Rentenbetrag. Gegenüberzustellen ist der aktualisierte Ausgleichswert, ggf. umgerechnet von der Bezugsgröße des Versorgungssystems in einen Rentenbetrag.

 

  • 2. Übersteigt die Änderung des Ausgleichswerts die für Rentenbeträge geltende absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV?
 

PRAXISTIPP | Schon vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens sollte der Anwalt prüfen, ob der Antrag zulässig ist und damit Aussicht auf Erfolg verspricht. Denn erweist sich der Antrag als unzulässig, entstehen dem Mandanten unnötige Kosten. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass sich nach Einholung neuer Auskünfte ergibt, dass die Ausgangsentscheidung sogar zu Ungunsten des Mandanten zu ändern ist. Dann kann der Mandant zwar seinen Abänderungsantrag vor Erlass einer Entscheidung noch zurücknehmen. Der andere Ehegatte kann die für ihn günstige Entwicklung aber zum Anlass nehmen, seinerseits einen Abänderungsantrag zu stellen.

 

Ein Abänderungsantrag ist Erfolg versprechend, wenn infolge relevanter nachehelicher Veränderungen entweder ein in den VA einbezogenes Anrecht des Mandanten voraussichtlich erheblich im Wert gesunken ist oder ein Anrecht des anderen Ehegatten wahrscheinlich erheblich höher zu bewerten ist als im Ausgangsverfahren. Erhebliche Wertverringerungen ergeben sich z. B. bei Anrechten der Beamtenversorgung, wenn der VA vor 2002 durchgeführt worden ist, denn danach wurde rückwirkend der Ruhegehaltssatz abgesenkt und die Sonderzahlung reduziert oder ganz gestrichen. Bei gesetzlichen Rentenanwartschaften können z. B. die Einführung von Kindererziehungszeiten 1986 und die höhere Bewertung von Erziehungszeiten für vor 2002 geborene Kinder ab Juli 2014 (sog. Mütterrente, vgl. dazu FK 14, 139) zu erheblichen Werterhöhungen führen, wenn der VA vor den entsprechenden Zeitpunkten durchgeführt worden ist.

 

Die Ausgangswerte für die Zulässigkeitsprüfung können der abzuändernden Entscheidung entnommen werden. Bei Abänderung einer Altentscheidung muss allerdings beachtet werden, dass der Ausgleichswert der in die Entscheidung einbezogenen Anrechte der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils entspricht, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Um die gegenüber der Ausgangsentscheidung eingetretene Wertänderung eines Anrechts feststellen zu können, wird eine aktuelle Auskunft des betreffenden Versorgungsträgers benötigt:

 

  • Soweit es um ein eigenes Anrecht des Mandanten geht, ist dessen Versorgungsträger zur Erteilung einer aktuellen Auskunft verpflichtet (vgl. z. B. für die gesetzliche Rentenversicherung § 109 Abs. 5 S. 1 SGB VI).

 

  • Über ein vom anderen Ehegatten erworbenes Anrecht kann die Auskunft im Allgemeinen nicht direkt vom Versorgungsträger erlangt werden. Vielmehr muss der andere Ehegatte zur Auskunft aufgefordert werden. Dieser ist gem. § 4 Abs. 1 VersAusglG auskunftspflichtig und muss die Auskunft seinerseits bei seinem Versorgungsträger einholen und weiterleiten. Nur wenn der andere Ehegatte trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt, hat der Mandant einen Auskunftsanspruch unmittelbar gegen den Versorgungsträger (§ 4 Abs. 2 VersAusglG; für gesetzliche Rentenanwartschaften auch § 109 Abs. 5 S. 2 SGB VI; vgl. dazu BGH FK 17, 129).

 

  • Beispiel: Zulässigkeitsprüfung bei Abänderung von Altentscheidungen

Ehezeitende: 30.9.05. In die Ausgangsentscheidung war ein Anrecht der F in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von monatlich 153,47 EUR einbezogen worden. Der Ausgleichswert betrug demnach (153,47 EUR ÷ 2 =) 76,74 EUR. Die eingeholte aktuelle Auskunft ergibt einen Ausgleichswert des Anrechts von 3,7477 Entgeltpunkten. Das entspricht, bezogen auf das Ehezeitende, einem monatlichen Rentenbetrag von (3,7477 × 26,13 [aktueller Rentenwert am 30.9.05] =) 97,93 EUR. Der aktuelle Ausgleichswert liegt daher um (97,93 EUR ./. 76,74 EUR =) 21,19 EUR, das sind rund 28 %, über dem in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Ausgleichswert. Damit ist die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % überschritten, nicht aber die absolute Wesentlichkeitsgrenze von monatlich (1 % von 2.415 EUR =) 24,15 EUR.

 

Weiterführender Hinweis

  • Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 814 ff. (Wesentlichkeit der Wertänderung). Tabellen zu den monatlichen Bezugsgrößen nach § 18 Abs. 1 SGB IV: FamRZ 18, 244.
Quelle: Seite 29 | ID 45161442