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· Nachricht · Annahmeverzugslohn

Auskunftsanspruch des ArbG bei Verzug

| Der ArbG hat gegen den ArbN, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB. |

 

Zu diesem Ergebnis kam das BAG (27.5.20, 5 AZR 387/19, Abruf-Nr. 217081). Der ArbG fordert vom ArbN im Zusammenhang mit einer Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs widerklagend Auskunft über von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem ArbN übermittelte Stellenangebote.

 

Eine Anrechnung der Leistungen der Agentur für Arbeit erfolge ipso iure, bedürfe keiner Aufrechnung seitens des ArbG. Allerdings habe dieser typischerweise keine Kenntnis davon, welche Arbeitsvermittlungsangebote dem ArbN zwischenzeitlich von der Arbeitsagentur oder dem JobCenter unterbreitet worden seien, könne sich also kein Bild darüber machen, ob der ArbN ein zumutbares Angebot „böswillig“ abgelehnt habe.

 

  • Der Auskunftsanspruch des ArbG und seine Voraussetzungen

Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt im Einzelnen voraus:

 

  • 1. Das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung,
  • 2. die dem Grunde nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner,
  • 3. die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie
  • 4. die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner,
  • 5. durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs dürfen die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden.
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Ein solcher Auskunftsanspruch ist inzwischen als Gewohnheitsrecht anerkannt (so etwa BGH 6.5.04, III ZR 248/03).

 
Quelle: Seite 165 | ID 46867358