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· Fachbeitrag · Anspruch und steuerliche Folgen

Sterbegeld und andere Leistungen anlässlich eines Todesfalls

von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

| Beim Tode eines Menschen wird häufig an die Hinterbliebenen eine Geldzahlung geleistet. Der Anspruch auf solche Leistungen und die steuerlichen Folgen sollen erörtert werden. |

1. Erhält der Hinterbliebene Sterbegeld?

Das Sterbegeld (Beerdigungszuschuss oder Sterbe[bei]hilfe) soll die Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzen. Der Anspruch hierauf besteht, nachdem das Sterbegeld ab dem 1.1.2004 nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehört, nur noch im Rahmen der Beamtenversorgung bzw. aufgrund der Tarifverträge für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

 

1.1 Sterbegeld bei Angestellten des öffentlichen Dienstes

§ 23 Abs. 3 der jeweiligen Tarifverträge des Bundes, der Länder und der Gemeinden regelt: Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten (auch bei eingetragenen Lebenspartnern i. S. d. LebenspartnerschaftsG) oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Das Sterbegeld wird für den Sterbemonat und für zwei weitere Monate, insgesamt also für drei Monate i. H. d. Tabellenentgelts der/des Verstorbenen gezahlt.

 

MERKE | Diese Zahlung muss von den Hinterbliebenen nicht gesondert beantragt werden.

 

1.2 Sterbegeld in der privaten Wirtschaft

Tarifverträge der privaten Wirtschaft können die Zahlung eines Sterbegeldes vorsehen, so z. B. der Tarifvertrag der Baubranche. Die Höhe bestimmt sich i. d. R. nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ebenso kann ein individueller Arbeitsvertrag ein Sterbegeld vorsehen.

 

Beachten Sie | Hinterbliebene sollten prüfen, ob lt. einschlägigem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Sterbegeld besteht.

 

1.3 Sterbegeld im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird häufig die Zahlung eines Sterbegeldes vereinbart, und zwar i. d. R. an den Ehegatten, den Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, kindergeldberechtigte Kinder, ggf. auch an den Lebensgefährten und nicht eingetragene Lebenspartner. Das Sterbegeld für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird seit 2008 nicht mehr gezahlt.

 

1.4 Sterbegeld aus berufsständischen Versorgungswerken

Berufsständische Versorgungswerke (z. B. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Apotheker etc.) können in ihrer Satzung die Zahlung von Sterbegeld vorsehen. So zahlt z. B. die Ärztekammer Hamburg drei Monatsrenten als Sterbegeld, während die Architektenkammer Baden-Württemberg kein Sterbegeld gewährt.

 

Beachten Sie | Gehört der Verstorbene einem Versorgungswerk an, ist zu prüfen, ob die Satzung die Zahlung eines Sterbegeldes regelt.

 

1.5 Sterbegeld bei Beamten

Sowohl das für Bundesbeamte geltende BeamtVG als auch die jeweiligen BeamtVG der Länder gewähren einen Anspruch der Hinterbliebenen auf Sterbegeld. Die Regelungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich; es muss jedoch die jeweilige Landesfassung beachtet werden. So beschränkt Baden-Württemberg den Anspruch auf den überlebenden Ehegatten (§ 32 LBeamtVGBW).

 

  • Sterbegeld für Ehepartner und Abkömmlinge
  • Nach § 18 des BeamtVG des Bundes und den entspr. Normen der Landesgesetze erhalten beim Tode eines aktiven Beamten, eines Beamten auf Widerruf oder eines Ruhestandsbeamten vorrangig der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts des Verstorbenen (ausschließlich bestimmter Zuschläge).

 

  • Beachten Sie | Die Dienstbezüge werden im Sterbemonat in voller Höhe gezahlt.

 

  • Sterbegeld für andere Hinterbliebene
  • Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehepartner oder Abkömmling, wird das Sterbegeld nur auf Antrag gewährt:
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    • An Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern), Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.

 

  • Beachten Sie | Die Höhe des Sterbegeldes ist die gleiche wie bei Ehepartnern und Abkömmlingen.

 

    • An sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben (also z. B. Geschwister, die nicht in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben oder auch Nichtverwandte). Diese Personen erhalten das Sterbegeld nur bis zur Höhe ihrer (nachgewiesenen) Bestattungsaufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes, also das Zweifache der Bezüge.

 

  • Sterbegeld für Witwe/Witwer eines Beamten
  • Hat die Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten zur Zeit dessen Todes Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten, so erhalten Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld, wenn sie Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Sie erhalten dann das Zweifache der Witwenbezüge als Sterbegeld.

 

  • Beachten Sie | Besteht die häusliche Gemeinschaft nicht bzw. erhalten die Abkömmlinge kein Waisengeld, erhalten sie natürlich auf Antrag das Sterbegeld, soweit sie Beerdigungsaufwendungen nachweisen.

 

1.6 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt bei Tod des Versicherten kein Sterbegeld. Sie gewährt jedoch auf Antrag die sog. große bzw. kleine Witwen-/Witwerrente.

 

  • Tod des Versicherten vor Eintritt des Rentenbezugs
    • Große Witwen-/Witwerrente: Bei Tod eines aktiv tätigen Versicherten erhalten der Witwer bzw. die Witwe während des sog. Sterbevierteljahrs (Zeitraum vom Todestag des Versicherten bis zum dritten Kalendermonat nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist) zunächst eine Rente in der Höhe, wie sie der Versicherte bei voller Erwerbsminderung erhalten hätte. Ab dem vierten Kalendermonat wird dann die große Witwen-/Witwerrente von 55 % (bei Heirat ab dem 1.1.2002) bzw. 60 % (bei Heirat vor dem 1.1.2002) gezahlt, wenn der Witwer bzw. die Witwe 47 Jahre oder älter oder erwerbsgemindert ist oder ein noch nicht 18 Jahre altes eigenes Kind oder ein Kind des/der Verstorbenen erzieht. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, besteht dieser Rentenanspruch unabhängig vom Alter des Kindes.

 

  • Beachten Sie | Die o. g. Altersgrenze von 47 Jahren gilt erst bei Beginn der Rente ab dem 1.1.2029. Bei Rentenbeginn bis zum 31.12.2011 galt die Altersgrenze von 45 Jahren. Sie wird schrittweise bis zum 31.12.2028 angehoben (s. § 242a Abs. 4 SGB VI). So beträgt die Altersgrenze bei einem Todesfall im Jahr 2020 45 Jahre und 9 Monate.

 

    • Kleine Witwen-/Witwerrente: Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % und wird gezahlt, wenn die o. g. maßgebende Altersgrenze nicht erreicht ist bzw. keine Erwerbsminderung vorliegt bzw. kein Kind erzogen wird. Der Bezug ist auf 24 Monate begrenzt.

 

  • Tod eines Sozialversicherungsrentners
  • Werden bereits Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung) bezogen, ist deren Rentenhöhe auch während des Sterbevierteljahrs maßgeblich. Ab dem vierten Kalendermonat greift dann die kleine oder große Witwen-/Witwerrente.

 

  • Beachten Sie | Während des Sterbevierteljahrs findet keine Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente statt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI). Die Anrechnung eigenen Einkommens der Hinterbliebenen erfolgt erst ab dem vierten Kalendermonat.

 

1.7 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei Tod als Folge eines Arbeitsunfalls (einschließlich eines sog. Wegeunfalls) oder einer Berufskrankheit erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld i. H. v. einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, § 64 SGB VII, unabhängig von der Höhe des Arbeitslohns oder der Bestattungskosten. Gleiches gilt bei Unfalltod eines Schülers oder Studierenden während der Anwesenheit in der Schule/Hochschule oder eines Kindes im Kindergarten. Dies gilt auch bei tödlichen Unfällen auf dem Weg zu und von den Einrichtungen. Das Sterbegeld ist bei den Berufsgenossenschaften bzw. den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zu beantragen.

 

1.8 Leistungen bei Tod eines Sozialhilfeempfängers

Das Sozialamt übernimmt die Kosten einer einfachen Bestattung (ohne Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Dauergrabpflege), wenn kein bzw. soweit kein Nachlass bzw. kein Sterbegeld z. B. aus einer Sterbegeldversicherung vorhanden ist und kein Erbe existiert bzw. dieser die Erbschaft ausgeschlagen hat oder den zur Vornahme der Bestattung Verpflichteten (z. B. Erben, Angehörigen) die Bestattungskosten nicht zumutbar sind wegen zu geringen Einkommens bzw. Vermögens (s. Grenzen nach §§ 85 ff. SGB XII).

 

Beachten Sie | Keine Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Verstorbene vor dem Tod tatsächlich Sozialhilfe bezogen hat.

 

1.9 Leistungen privater Versicherungen

Bei Unfalltod eines privat Unfallversicherten wird entsprechend den Versicherungsbedingungen i. d. R. Sterbegeld gezahlt, unabhängig davon, ob auch Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung bestehen. Die private Krankenversicherung zahlt kein Sterbegeld, da der Tod kein Versicherungsfall ist. Bei Abschluss einer selbstständigen Sterbegeldversicherung (= Kapitallebensversicherung) wird im Todesfall das vereinbarte Sterbegeld gezahlt.

2. Die steuerliche Behandlung von Sterbegeld und Leistungen anlässlich des Todesfalls

2.1 Sterbegelder nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag

Sterbegeld wird durch den Arbeitgeber an die Angehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt, die dieses als Versorgungsbezug aus einem früheren Dienstverhältnis gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG zu versteuern haben. Der Arbeitslohnbegriff schließt grundsätzlich auch die Lohnzahlung an Hinterbliebene ein. Sozialversicherungsrechtlich ist das Sterbegeld mangels Beschäftigungsverhältnisses kein Arbeitsentgelt, also beitragsfrei.

 

2.2 Sterbegelder aus betrieblicher Altersversorgung

Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 5.11.2019 (X R 38/18) entschieden, dass das einmalig gezahlte Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerpflichtig ist. Dies gilt nicht nur bei Zahlungen an lebende Bezugsberechtigte, sondern auch an Erben, wenn Bezugsberechtigte i. S. d. BetrAVG nicht vorhanden sind.

 

2.3 Sterbegeld aus Versorgungswerken

Nachdem die Steuerpflicht von Sterbegeldern eines Versorgungswerks umstritten war, hat nunmehr der BFH in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung mit Urteil vom 23.11.2016 (X R 13/14) entscheiden, dass auch das neben der laufenden Hinterbliebenenrente gezahlte einmalige Sterbegeld als „andere Leistung“ (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) mit dem Besteuerungsanteil der ESt unterliegt.

 

2.4 Sterbegelder nach BeamtVG

Das FG Berlin-Brandenburg betrachtet im Urteil vom 16.1.2019 (11 K 11160/18, EFG 19, 535) das an Hinterbliebene von Landesbeamten gezahlte Sterbegeld wie eine Beihilfe in Krankheitsfällen, die gem. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG steuerfrei sei. Demgegenüber hat das FG Düsseldorf am 15.6.2020, 11 K 2024/18 entschieden, dass das Sterbegeld als Arbeitslohn zu den Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG gehört und nur in Höhe des Versorgungsfreibetrags steuerfrei ist. Gegen das erstgenannte Urteil ist beim BFH ein Revisionsverfahren (VI R 6/19) anhängig. Es ist zu erwarten, dass sich der BFH der Auffassung des FG Düsseldorf und der Finanzverwaltung anschließen, die Steuerpflicht also bejahen wird.

 

Beachten Sie | In vergleichbaren Fällen sollte dennoch im Hinblick auf die zu erwartende BFH-Entscheidung Einspruch eingelegt werden.

 

2.5 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen

Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Witwenrenten, die bis zum Jahr 2005 begonnen haben, werden mit 50 % erfasst. Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich dann jeweils um 2 % pro Jahr bis 2020. Ab 2021 bis 2040 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil dann nur noch um jeweils 1 % für neu beginnende Renten, sodass bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 die Rente in voller Höhe zu versteuern ist.

 

Im Jahr nach Beginn der Rente wird der steuerfreie Teil der Jahresrente festgestellt (z. B. 20 % bei Rentenbeginn im Jahr 2020). Dieser Betrag bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit steuerfrei. Folglich erhöhen normale jährliche Rentenanpassungen diesen steuerfreien Betrag nicht, vielmehr wird der Erhöhungsbetrag voll versteuert.

 

2.6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, also auch die Zahlung von Sterbegeld, sind gem. § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.

 

2.7 Leistungen der Sozialhilfe

Leistungen der Sozialhilfe sind nach § 3 Nr. 2d EStG steuerfrei.

 

2.8 Leistungen privater Versicherungen

Eine private Sterbegeldversicherung ist zwar eine Kapitallebensversicherung. Erträge hieraus sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aber nur steuerpflichtig bei Leistungen im Erlebensfall. Da die Sterbegeldversicherung nur im Todesfall zahlt, unterliegt die Auszahlung nicht der Einkommensteuer.

 

Beachten Sie | Wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung vorzeitig beendet, kann für den Rückkaufswert Einkommensteuer anfallen. Der Anspruch auf die Versicherungssumme zählt zum erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass.

3. Weitere steuerliche Folgen der Zahlung von Sterbegeld

Aufwendungen für ein Begräbnis sind außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG, die die Hinterbliebenen in ihrer ESt-Erklärung geltend machen können, soweit diese nicht aus dem Nachlass (einschließlich Sterbegeld aus einer privaten Versicherung) finanziert werden können. Soweit Sterbegeld als Zuschuss zu Bestattungskosten steuerfrei ist (z. B. Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kostenübernahme durch das Sozialamt), fehlt es an der wirtschaftlichen Belastung, sodass eine Anerkennung als agB ausscheidet. Ist das Sterbegeld dagegen steuerpflichtig (z. B. Sterbegeld nach BeamtVG, aus Versorgungswerk oder aus betrieblicher Altersversorgung), erfolgt keine Anrechnung des Sterbegelds auf die als agB anzuerkennenden Bestattungskosten. Lediglich der (steuerfreie) Versorgungsfreibetrag ist anzurechnen (s. FG Düsseldorf 15.6.20, 11 K 2024/18). Erbschaftsteuerrechtlich sind Bestattungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen. Ohne Nachweis sind pauschal 10.300 EUR absetzbar; höhere Beträge erfordern einen Nachweis.

Quelle: Seite 786 | ID 46854285