· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ‒ ein Überblick über die SOKA-BAU
von André Braig, Rechtsanwalt, Osborne Clarke, München
| Immer wieder erhalten Unternehmen Schreiben der SOKA-BAU mit der Bitte um Auskunft über die von ihnen erbrachten Tätigkeiten und deren zeitliche Verteilung. Diese Schreiben sorgen oft für Verwirrung. Erfahren Sie deshalb, was die SOKA-BAU ist, welche Unternehmen von ihr betroffen sind, wie sich dies auswirkt und welche Unternehmen nicht an der SOKA-BAU teilnehmen müssen. |
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Was ist die SOKA-BAU? | In der SOKA-Bau sind die Sozialkassen der Bauwirtschaft zusammengefasst. Sie ist die Dachorganisation der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft („ULAK“) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes („ZVK“). Bei diesen handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Sowohl die ULAK als auch die ZVK tragen den Besonderheiten des Baugewerbes Rechnung, indem sie das Sozialkassenverfahren durchführen.
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Wen betrifft die SOKA-BAU? | Welche Betriebe zu der Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren der SOKA-BAU verpflichtet sind, richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Dieser ist allgemeinverbindlich, sodass er grundsätzlich für sämtliche Betriebe des Baugewerbes gilt. Und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind, der den Tarifvertrag schließt. Ob der Betrieb dem Baugewerbe oder dem Baunebengewerbe angehört, ist egal.
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Folgen der Teilnahme am Sozialkassen-verfahren | Sind Betriebe verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen, hat dies erhebliche finanzielle Konsequenzen. Diese Betriebe müssen sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch für Angestellte Beiträge an die SOKA-BAU entrichten.
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Folgen der Teilnahme am Sozialkassen-verfahren |
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Wer kann dem Sozialkassenverfahren entgehen? | Die Teilnahme am Sozialkassenverfahren stellt für Arbeitgeber eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Dieser kann man entgehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
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FAZIT | Die Teilnahme am Sozialkassenverfahren bleibt für Arbeitgeber unerwünscht, auch wenn etwa über die Erstattung der Urlaubsvergütung Beiträge zumindest teilweise an sie zurückfließen. Die Möglichkeiten, dem zu entgehen, sind für Betriebe, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, sehr begrenzt. Nicht in die SOKA Bau müssen vor allem Betriebe, die in einem Bereich tätig sind, für die der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich ist. Solche Unternehmen müssen dann Mitglied in einem entsprechenden Verband oder einer Innung werden. |