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· Fachbeitrag · Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis: LAG Mecklenburg-Vorpommern präzisiert formale Anforderungen

von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

| Endet ein Arbeitsverhältnis, so kann das Arbeitszeugnis bisweilen enormes Konfliktpotenzial darstellen. Das gilt vor allem, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht im Guten voneinander trennen. Die Streitursachen reichen von (z. T. vermeintlichen) formalen Mängeln bis hin zu bestimmten Formulierungen, die der Arbeitnehmer in das Zeugnis aufgenommen haben möchte. Was in diesem Zusammenhang ein korrekturbedürftiger Mangel ist und was nicht, präzisiert ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ( LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 02.04.2019, Az. 2 Sa 187/18 ). |

 

Sachverhalt: Arbeitnehmer verlangt Zeugniskorrektur vor Gericht

Ein Angestellter eines Kleinbetriebs hatte die Kündigung erhalten. Für das Arbeitszeugnis bat der Arbeitgeber den Angestellten um eine Liste seiner Tätigkeiten. Der gekündigte Mitarbeiter mailte die Liste als Stichpunkte und der Arbeitgeber übernahm diese wortgetreu ins Zeugnis t‒ einschließlich der Rechtschreibfehler des Mitarbeiters. Eine Dankesformel und gute Wünsche für den weiteren Berufsweg fehlten. Dagegen klagte der Mitarbeiter. Er verlangte die Korrektur der Rechtschreibfehler, die Ausformulierung seiner Tätigkeiten als Fließtext und eine Schlussformel. Die Klage hatte z. T. Erfolg.

 

Urteil: nur Anspruch auf orthografische Korrektur und Schlussformel

Schreibfehler im Zeugnistext seien ‒ so das Gericht ‒ grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berichtigen. Denn nur ein Zeugnis, das nach den Regeln der deutschen Sprache zu Papier gebracht sei, könne den gesetzlichen Zeugnisanspruch erfüllen. Durch Rechtschreibfehler könne der Eindruck entstehen, dass der Arbeitgeber sich vom Inhalt des Zeugnisses distanziere. Der Mitarbeiter habe jedoch keinen Anspruch auf eine Tätigkeitsbeschreibung als Fließtext. Stichpunktartige Listen seien insbesondere in kleineren Betrieben üblich.

 

Dagegen habe der Mitarbeiter Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis. Deren Verweigerung berühre das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitgeber bringe dadurch zum Ausdruck, dass er dem Arbeitnehmer zum Schluss der Zusammenarbeit nicht mehr den Respekt und die Wertschätzung entgegenbringe, die für das gute Gelingen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich seien. Da solche Schlussformeln üblich seien, geht mit einer Verweigerung eine Kränkung des Arbeitnehmers einher.

 

FAZIT UND PRAXISTIPP | Das LAG weicht bzgl. der Schlussformel von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Dieses sieht keinen Anspruch des Mitarbeiters (PP 09/2016, Seite 11). Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sollten Sie grundsätzlich die übliche Schlussformel verwenden: „Wir danken Herrn / Frau NN für seine / ihre Arbeit und wünschen ihm / ihr für den weiteren Berufsweg alles Gute und viel Erfolg.“ Wenn Sie Formulierungen Ihres Mitarbeiters übernehmen, achten Sie auf Rechtschreibfehler und eine korrekte Zeichensetzung.

 
Quelle: Seite 17 | ID 46208059