· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Von Vollzeit auf Teilzeit ‒ was ist zu beachten?
von Marie-Christine Reiter, Neuss, www.deinberichtsheft.de
| Möchte eine ZFA ihre wöchentliche Stundenzahl verkürzen, hängt dies häufig mit einer neuen Lebenslage zusammen. Um zu klären, welche möglichen Wege sich hieraus für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber ergeben, stellt Ihnen PPZ in diesem Beitrag die verschiedenen Zeitmodelle vor. |
Arbeitsstunden verkürzen ‒ die Voraussetzungen
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer ‒ auch: Minijobber, befristet Beschäftigte oder Mitarbeiter, die bereits in Teilzeit arbeiten ‒ einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu reduzieren. Die Voraussetzungen hierfür gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach § 8 vor:
- Das Arbeitsverhältnis im Betrieb muss länger als sechs Monate bestehen.
- Im Betrieb müssen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein (Teilzeitkräfte werden mitgezählt); Personen in der Berufsbildung (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung) werden nicht miteinbezogen.
- Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit, den Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ist spätestens drei Monate vor deren Beginn zu stellen.
Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, steht dem Antrag auf eine reduzierte Stundenanzahl nichts mehr im Wege. Wenn nicht, kann man nur auf den guten Willen des Arbeitgebers hoffen. Den weiteren Verlauf der Verhandlungen können Sie der folgenden Grafik entnehmen:

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Die ZFA Noemi arbeitet als Vollzeitkraft in der Gemeinschaftspraxis Hagemann. Insgesamt sind 10 Vollzeitbeschäftigte, 2 Teilzeitbeschäftigte, 2 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und 2 Auszubildende für die Praxis tätig. Noemis Antrag auf eine Arbeitszeitverringerung wird abgelehnt ‒ mit der Begründung, dass nur 14 Beschäftigte für die Praxis Hagemann tätig sind (Arbeitnehmer in der Berufsbildung werden nach § 8 Abs. 7 TzBfG nicht berücksichtigt). Damit hat Noemi keinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. |
Angestellte, die bereits die Arbeitszeit verringert haben, können erst wieder nach dem Ablauf von 2 Jahren eine weitere Reduktion der Arbeitszeit beantragen. Dieselbe Frist gilt auch, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen bereits einen solchen Antrag abgelehnt hat (§ 8 Abs. 6 TzBfG).
Sonderfälle in der Praxis
In der Regel werden Teilzeitansprüche nach dem TzBfG geregelt. In besonderen Fällen aber treten andere gesetzliche Regelungen in Kraft. So regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Ansprüche der Arbeitnehmer in Elternzeit, das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) hingegen die Ansprüche der Beschäftigten bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen und durch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sollen die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.
Elternzeit in Teilzeit
Im Hinblick auf das TzBfG ergeben sich beim BEEG einige Unterschiede, die insbesondere anhand § 15 BEEG deutlich hervorstechen, wie z. B.:
- Der Umfang der reduzierten Stundenanzahl liegt zwischen 15 und 30 Wochenstunden (für mindestens 2 Monate).
- Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung geltend machen ‒ und zwar spätestens
- 7 Wochen vor deren Beginn (für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes),
- 13 Wochen vor deren Beginn (für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes).
- Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Den Antrag auf Teilzeit kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen oder in dem Fall, dass weniger als 15 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, ablehnen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 und 4 BEEG).
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ZFA Lisa befindet sich in Elternzeit und möchte nur noch 15 Stunden pro Woche arbeiten. Ihre Praxis beschäftigt 8 Vollzeitangestellte, 6 Teilzeitangestellte, 2 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und 2 Auszubildende. Da in der Praxis nach § 15 BEEG Abs. 7 insgesamt 16 Beschäftigte tätig sind, kann der Praxisinhaber den Antrag auf eine reduzierte Stundenanzahl nicht ohne triftigen Grund ablehnen. Über den Antrag sollen sich Lisa und der Praxisinhaber innerhalb von 4 Wochen einigen (§ 15 BEEG Abs. 5). |
Im Gegensatz zu Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Elternzeit haben Teilzeitbeschäftigte während der Elternzeit das Recht, nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
Pflegezeit und Familienpflegezeit in Teilzeit ‒ was gilt?
Um die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege zu gewährleisten, gibt es verschiedene Pflegezeitmodelle, um die wöchentlichen Arbeitsstunden zu reduzieren. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei der zu pflegenden Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen, wie z. B. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern; Ehe- und Lebenspartner, Partner ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften, Geschwister, Schwäger; Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Ehe- oder Lebenspartners), Schwiegersohn/-tochter, Enkelkinder.
- Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen.
- Die Pflege erfolgt zu Hause (= häusliche Pflege).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die ZFA zwischen den verschiedenen Pflegezeitmodellen wählen. Sie kann die Modelle aber auch miteinander kombinieren. Bei einer Kombination von Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen beide Leistungen zusammen höchstens 24 Monate betragen (wobei die Pflegezeit davon maximal 6 Monate ausmacht). Ein nahtloser Übergang ist Voraussetzung. Je nach gewählter Reihenfolge ergeben sich andere Fristen:
- a) Wird nach der Pflegezeit für denselben Angehörigen die Familienpflegezeit in Anspruch genommen, muss der Arbeitnehmer dies spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
- b) Wird nach der Familienpflegezeit für denselben Angehörigen die Pflegezeit in Anspruch genommen, muss der Arbeitnehmer dies spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich beim Arbeitgeber ankündigen (§ 2a Abs. 1 FPfZG).
Die wichtigsten Merkmale der beiden Pflegezeitmodelle im Überblick:
Pflegezeit gemäß § 3 und § 4 PflegeZG | Familienpflegezeit im Sinne des § 2 FPfZG |
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PRAXISTIPP | Wenn Sie sich auf eine vollständige Arbeitsbefreiung fokussieren, können Sie das nur mittels der Pflegezeit erreichen. Möchten Sie hingegen nur die Arbeitszeit reduzieren, bietet sich als langfristige Lösung die Familienpflegezeit an, da die Pflegezeit nur bis zu 6 Monate andauern darf. |