· Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell
Prüfung und Abrechnung von Arbeiten im Stundenlohn: Diese Klauseln sind AGB-widrig
| In vielen Bauverträgen ist fast immer als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) geregelt, dass Stundenlohnarbeiten nur abgerechnet werden, wenn sie schriftlich beauftragt werden oder wenn abgezeichnete Stundenlohnzettel vorgelegt werden. Das OLG Düsseldorf hat eine solche Klausel jetzt im Einvernehmen mit dem BGH für unwirksam erklärt. Erfahren Sie, was das für Ihre Prüfung von Stundenlohnabrechnungen bedeutet. |
Der Fall: Vertragsklausel zur Abrechnung ist nichtig
Im konkreten Fall hatte ein Auftraggeber einen Metallbauer mit Arbeiten beauftragt. Der Bauvertrag enthielt sinngemäß folgende Klausel:
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... Grundlage für die Abrechnung sind die von der Bauüberwachung des AG genehmigten Leistungsnachweise und Aufmaßprotokolle, die monatlich erstellt werden. Es werden nur die Leistungen vergütet, die schriftlich vor deren Ausführungen mit der Bauüberwachung des AG vereinbart worden sind. …. Die von der Bauüberwachung bestätigten Leistungsnachweise sind Grundlage für die Rechnungsstellung. |
Der Metallbauer trug mit der Schlussrechnung vor, alle in Rechnung gestellten Arbeiten ordnungsgemäß erbracht zu haben. Daher kam es nach seiner Auffassung nicht darauf an, dass er die im Vertrag beschriebenen Bescheinigungen vorlegt. Der Auftraggeber zahlte nicht, weil die Nachweise fehlten. Er bemängelte, dass die Bauüberwachung die mangelfreie Leistungserbringung nicht (wie in den Vertragsregelungen gefordert) bestätigt habe.
Richter stellen auf tatsächlich erbrachte Leistungen ab
Das OLG Düsseldorf hat dem Metallbauer den Werklohn zugesprochen. Es hat die Klausel im Einvernehmen mit dem BGH für unwirksam erklärt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2014, Az. 22 U 156/13, Abruf-Nr. 203014; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 14.12.2017, Az. VII ZR 109/14). Grund: Sie benachteiligt den ausführenden Unternehmer unangemessen (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB), weil
- der Auftragnehmer eine Vergütung auch bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung nicht durchsetzen könnte, wenn ihm der Bauüberwacher deren Anerkennung verweigere (mögliche Willkür),
- dem Auftragnehmer der Vergütungsanspruch für eine ordnungsgemäße Leistung allein aus rein formalen Gründen dadurch entfallen könnte, dass die Bauüberwachung die Nachweise zur Unterschrift einfach nicht vorlegt,
- reine Vergesslichkeit (z. B. bei Personalwechsel beim ausführenden Unternehmer) zum Entfall der Vergütung führen könnte.
Im Saldo würde es für die Richter dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers auf angemessene Bezahlung der geleisteten Arbeiten nicht gerecht, wenn ihm die Vergütung aus rein formalen Gründen vorenthalten würde.
Diese Anforderungen an die Prüfbarkeit bleiben bestehen
Damit ist es dem Auftragnehmer auf der Baustelle aber nicht freigestellt, jederzeit irgendwelche Arbeiten auszuführen und diese dann als Stundenlohnarbeiten durchzusetzen. Es obliegt ihm nach wie vor, konkrete Leistungsnachweise für die aus seiner Sicht tatsächlich erbrachten Leistungen vorzulegen. Der Rechnungsprüfer muss prüfen können, ob und inwieweit sich die Stundenlohnarbeiten mit ansonsten im Vertrag (Leistungspositionen) vereinbarten Leistungsinhalten überschneiden.
PRAXISTIPP | Das bedeutet, dass es auch die Aufgabe des ausführenden Unternehmen ist, abzugrenzen, was Stundenlohnarbeiten und was Arbeiten laut Leistungspositionen sind. Tut er dies nicht sachgerecht, ist der Rechnungsempfänger nicht in der Lage, die Rechnungen der Höhe nach zu prüfen. Auch müssen die Leistungsnachweise prüfbar vorgelegt werden, sodass die Bauüberwachung des Bauherrn in der Lage ist, die geltend gemachten Arbeitsstunden dem Grunde und der Höhe nach prüfen zu können. |
Fehlt es an einer schriftlichen Anerkennung durch die Bauüberwachung, muss der Unternehmer Stundenlohnarbeiten besonders intensiv nachweisen. Gibt es aus fachtechnischer Sicht Zweifel an Erfordernis oder inhaltlichen Abgrenzung zu den Leistungen des Bauvertrags, muss der Auftragnehmer mit entsprechenden anteiligen Kürzungen rechnen. Daran ändert sich durch die vorliegende Entscheidung nichts. Im Gegenteil ‒ der Auftragnehmer muss bei fehlender schriftlicher Anerkennung noch viel mehr Wert darauf legen, dass er Leistungsinhalte und aufgewendete Stunden nachvollziehbar darlegt. Dazu muss er auch die Personen, die die Stundenlohnarbeiten ausgeführt haben, namentlich aufführen. Selbstverständlich ist die Gliederung in einzelne Berufsgruppen bzw. unterschiedliche Stundenlohnkategorien. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen wo (räumliche Verortung) die geltend gemachten Leistungen konkret erbracht wurden. Auch das gehört zur Nachvollziehbarkeit von nicht unterzeichneten Stundenzetteln.
FAZIT | Fehlende Anerkennungen von Stundenlohnzetteln (nicht vorhandene Unterschrift der Bauüberwachung), sind kein Grund, die Vergütung für tatsächlich erbrachte und ansonsten nachgewiesene Stundenlohnarbeiten, deren Leistungsinhalt nicht mit dem Bauvertrag ansonsten abgegolten ist, zu verweigern. Allerdings: Die konkrete Nachweisführung über die erbrachten Stundenlohnleistungen bleibt nach wie vor uneingeschränkt beim Auftragnehmer. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Abrechnung von Arbeiten im Stundenlohn: Urteil des OLG Düsseldorf erfordert neue Formulare“, PBP 5/2014, Seite 11 → Abruf-Nr. 42655111
- Ein Formular „Stundenlohnarbeiten“ finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 42667942