· Fachbeitrag · Heimvertrag
Kündigung unwirksam: Heim muss gewisse Verhaltensauffälligkeiten hinnehmen
| Für viele ist es eine Erleichterung, für sich oder ältere Angehörige endlich einen Platz in einem Seniorenheim gefunden zu haben. „Auf Dauer“ soll es dann meist sein. Mit einer Kündigung rechnet man nicht. Doch auch hier kann es zu Kündigungen kommen. |
1. Zu dement für die Demenzabteilung?
Die Kündigung des Heimvertrags kam für die Angehörigen einer Seniorin überraschend. Die Dame war 2015 in die Demenzabteilung eines Heims gezogen. Nachdem sie nach einem Krankenhausaufenthalt medikamentös neu eingestellt wurde, zeigte sie sich viel unruhiger als zuvor. Das Heim erklärte die Kündigung und forderte den Auszug der Seniorin. Die Heimleitung behauptete, die alte Dame störe den Heimfrieden erheblich, laufe ständig umher, gehe in die Zimmer anderer Bewohner, öffne dort Türen und Fenster und schaue bei der Intimpflege zu. Sie sei aggressiv und boxe die Pflegekräfte, stelle ihnen und anderen Bewohnern das Bein und fahre sie mit dem Rollator an. Außerdem esse und trinke sie nicht mehr richtig. Sie sei eine Gefahr für sich und andere.
2. Gerichte weisen Räumungsklage ab
Das LG Osnabrück wies die Räumungsklage des Heims ab. Die Kündigung sei unwirksam. Das OLG Oldenburg bestätigte nun die Entscheidung des LG (28.5.20, 1 U 156/19, Abruf-Nr. 218330). Die Seniorin darf im Heim wohnen bleiben.
Musterformulierung / Unwirksame Kündigung des Heims |
Kündigt das Heim den Heimvertrag, können Sie so argumentieren:
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