· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Online-Handel mit inländischer Lieferadresse
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Schweizerische Privatkunden tätigen ihre Einkäufe aufgrund des Preisgefälles gerne in Deutschland - gerne auch über den deutschen Online-Handel. Hier hat es sich bewährt, dass der deutsche Händler die Ware im Kundenauftrag an einen inländischen Paketshop oder dergleichen schickt und der schweizerische Kunde dort die Ware abholt. Die Verfügung klärt, wann unter diesen Umständen eine Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr vorliegt. |
Nach § 6 Abs. 3a UStG liegt eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur vor, wenn
- der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben wird,
- der Abnehmer die Ware im persönlichen Reisegepäck ausführt,
- der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, hat und
- der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird.
Auf Bund-Länder-Ebene hat die Finanzverwaltung nunmehr geklärt, dass die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr auch für folgende Fallgestaltung in Betracht kommt:
- Ein Abnehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet (z. B. Schweiz) bestellt Ware bei einem Unternehmer mit Sitz im Inland (z. B. über das Internet).
- Der (liefernde) Unternehmer versendet die Ware an eine inländische Lieferadresse (i. d. R. an einen Dienstleister oder an Paketshops bzw. Packstationen).
- Der Abnehmer holt die Ware dort ab und führt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet aus.
- Rechnungsadressat ist der Abnehmer im Drittlandsgebiet.
- Der Abnehmer soll nach erfolgter Ausfuhr den zollamtlichen Beleg über die Ausfuhr an den (liefernden) Unternehmer senden, um von diesem die Umsatzsteuerrückerstattung zu erhalten.
PRAXISHINWEIS | Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon! Da der Unternehmer beim „Export über den Ladentisch“ in aller Regel Rechnungen mit Endpreisen (einschließlich Umsatzsteuer) erteilt, sollte er unbedingt darauf achten, nur Bruttopreise anzugeben, die Steuer also nicht gesondert auszuweisen. Denn bei einem Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung schuldet der Unternehmer den Steuerbetrag auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Die Steuerschuld erlischt grundsätzlich erst dann, wenn eine wirksame Rechnungsberichtigung (Austausch einer Berichtigungserklärung, z. B. Gutschriftsanzeige) vorgenommen wurde.
Für Rechnungen über Kleinbeträge (Gesamtbetrag bis 150 Euro) bedeutet dies, dass der Steuersatz bzw. die Steuersätze nicht aufgeführt werden dürfen, denen die Warenlieferungen unterliegen. Bekanntlich kann bei Kleinbetragsrechnungen der Vorsteuerabzug bereits aus der Nennung des Steuersatzes ohne Ausweis des Steuerbetrags hergeleitet werden.
Aus Vereinfachungsgründen ist eine Rechnungsberichtigung entbehrlich, wenn der Drittlandskäufer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den Unternehmer zurückgibt und dieser den zurückerhaltenen Beleg bei seinen Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt.
(vgl. BMF, Merkblatt, Ziffer 2) |
Fundstellen
- Landesfinanzdirektion Thüringen, Verfügung vom 15.6.16, S 7133 A-03-A 5.14
- BMF, Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand: August 2014