· Fachbeitrag · Beratungspraxis
Checkliste: Das richtige Zeugnis ‒ Teil 2
| In Teil 1 ( AA 20, 175 ) ging es konkret um den Aufbau eines Arbeitszeugnisses. In diesem Teil geht es vor allem um die rechtlichen Grundlagen, Ausnahmen, Zurückbehaltungsrechte und die Übersendung des Zeugnisses. |
Checkliste / Rechtliche Grundlagen beim Zeugnis | |
Zeitpunkt der Zeugniserteilung |
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Wann kann das Zeugnis verlangt werden? | Zeugnis kann erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden.
Wird die Kündigung bereits vor Beginn der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen, entsteht der Anspruch mit Beginn der Kündigungsfrist. Bei Kündigungsschutzklage: ArbN kann Zwischenzeugnis verlangen. Grund: Da er nicht weiß, wie der Prozess ausgehen wird, muss er sich bewerben können (Arbeitsgericht Köln 12.2.16, 1 Ca 5448/15). |
Was ist bei Arbeitsverhältnissen, die ohne Kündigung enden? |
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Ausnahmen | Dem ArbN steht vor Ausspruch der Kündigung und vor Beginn der Kündigungsfrist ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zu, z. B.
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Zurückbehaltungsrecht |
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Übersendung des Zeugnisses | Verpflichtung des ArbG, dem ArbN das Zeugnis zuzusenden, besteht nicht. ArbN ist verpflichtet, das Arbeitszeugnis beim ArbG abzuholen (BAG 8.3.95, 5 AZR 848/93). Nach § 242 BGB kann ArbG im Einzelfall gehalten sein, dem ArbN das Arbeitszeugnis nachzuschicken (wenn Abholung des Zeugnisses für den ArbN mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen verbunden ist, z. B. Wohnsitz an einem weit entfernten Ort, oder wenn ein ArbN Erteilung des Zeugnisses rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt hat und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die in der Sphäre des ArbG liegen, nicht zur Abholung durch den ArbN bereitliegt). |