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· Fachbeitrag · Beratungspraxis

Checkliste: Das richtige Zeugnis ‒ Teil 2

| In Teil 1 ( AA 20, 175 ) ging es konkret um den Aufbau eines Arbeitszeugnisses. In diesem Teil geht es vor allem um die rechtlichen Grundlagen, Ausnahmen, Zurückbehaltungsrechte und die Übersendung des Zeugnisses. |

 

Checkliste / Rechtliche Grundlagen beim Zeugnis

Zeitpunkt der Zeugniserteilung

  • Gesetzlich: Anspruch auf Zeugniserteilung bei der Beendigung des Arbeits-, Dienst- oder Berufsausbildungsverhältnisses (§ 109 Abs. 1 GewO, §§ 630 BGB, 16 BBiG).
  • Rechtsprechung: Vom BAG wird ein Anspruch auf ein Endzeugnis spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist zuerkannt, und zwar auch dann, wenn Kündigungsschutzklage erhoben wurde und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich noch nicht geklärt ist (BAG 27.2.87, 5 AZR 710/85).
  • Literatur: Bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Zeugnisanspruch. Grund: Zeugnis soll ArbN Chance geben, sich rechtzeitig bewerben zu können.

Wann kann das Zeugnis verlangt werden?

Zeugnis kann erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden.

 

Wird die Kündigung bereits vor Beginn der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen, entsteht der Anspruch mit Beginn der Kündigungsfrist. Bei Kündigungsschutzklage: ArbN kann Zwischenzeugnis verlangen. Grund: Da er nicht weiß, wie der Prozess ausgehen wird, muss er sich bewerben können (Arbeitsgericht Köln 12.2.16, 1 Ca 5448/15).

Was ist bei Arbeitsverhältnissen, die ohne Kündigung enden?

  • Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ab dem Zeitpunkt, der der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht.
  • Da das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist und sich die für die Beurteilung im Zeugnis maßgeblichen Umstände bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch ändern können, kann das Zeugnis nur als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis beansprucht werden.

Ausnahmen

Dem ArbN steht vor Ausspruch der Kündigung und vor Beginn der Kündigungsfrist ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zu, z. B.

  • wenn ArbG dem ArbN demnächst eine Kündigung in Aussicht stellt,
  • wenn Zwischenzeugnis für Fortbildungskurse wichtig ist oder zur Vorlage bei Behörden, Gerichten oder zur Kreditgewährung bei einer Bank benötigt wird,
  • wenn Versetzung vorgesehen ist oder Vorgesetzte wechseln (BAG 27.2.87, 5 AZR 710/85),
  • bei organisatorischen Änderungen des Unternehmens,
  • bei Bewerbung um neue Stelle sowie bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst,
  • bei geplanten längeren Arbeitsunterbrechungen (BAG siehe oben).

Zurückbehaltungsrecht

  • Recht, das Zeugnis wegen etwaiger Gegenansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzubehalten ‒ z. B. Rückforderung des Weihnachtsgeldes ‒ steht ArbG nicht zu = unvereinbar mit Fürsorgepflicht.
  • Der durch die Zurückbehaltung des Zeugnisses möglicherweise verursachte Schaden des ArbN stünde außer Verhältnis zu den Belangen des ArbG.

Übersendung des Zeugnisses

Verpflichtung des ArbG, dem ArbN das Zeugnis zuzusenden, besteht nicht. ArbN ist verpflichtet, das Arbeitszeugnis beim ArbG abzuholen (BAG 8.3.95, 5 AZR 848/93). Nach § 242 BGB kann ArbG im Einzelfall gehalten sein, dem ArbN das Arbeitszeugnis nachzuschicken (wenn Abholung des Zeugnisses für den ArbN mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen verbunden ist, z. B. Wohnsitz an einem weit entfernten Ort, oder wenn ein ArbN Erteilung des Zeugnisses rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt hat und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die in der Sphäre des ArbG liegen, nicht zur Abholung durch den ArbN bereitliegt).

 
Quelle: Seite 196 | ID 46952218