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· Fachbeitrag · Beratungspraxis

Checkliste: Die verhaltensbedingte Kündigung

| Beleidigung gegenüber Kollegen, sexuelle Belästigung, Arbeitszeitbetrug = typische Gründe, die „an sich“ geeignet sind, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Nachfolgend daher einige Punkte zum Abarbeiten und ein Musterschreiben für eine verhaltensbedingte Kündigung. |

 

Checkliste / Die verhaltensbedingte Kündigung

Prüfungskatalog bearbeiten

erledigt

Bei einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung ist eine vorherige Abmahnung in der Regel erforderlich. Hier gilt:

  • Maximal zwei bis drei einschlägige Abmahnungen vor der Kündigung
  • Wiederholter gleichgelagerter Pflichtverstoß nach Abmahnung
  • Zeitlicher Abstand zwischen den Abmahnungen
  • Keine Gleichzeitigkeit von Abmahnung und Kündigung

Gründe, die „an sich“ geeignet sind, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, sind z. B.: Arbeitszeitbetrug, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Schlechtleistung, Arbeitsverweigerung, Selbstbeurlaubung, Verstöße gegen betriebliches Rauch- und Alkoholverbot, Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit, Beleidigung von Arbeitskollegen und Vorgesetzten, Diebstahl, Vermögensdelikte, Annahme von Schmiergeld, Spesenbetrug, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

Ist die Kündigung verhältnismäßig? D.h. die Kündigung muss für die konkrete Vertragsverletzung des ArbN die mildeste angemessene Sanktion sein.

Umfassende Interessenabwägung des Einzelfalls vornehmen. Das heißt, unter Einbeziehung der Sozialdaten des ArbN wird geprüft, ob das Interesse des ArbG an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder das Interesse des ArbN an der Fortsetzung überwiegt. Entscheidend ist hier die Schwere der Pflichtverletzung und der Grad des Verschuldens.

 

Musterformulierung / Die verhaltensbedingte Kündigung

Kündigung

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dieser ist nach unseren Berechnungen der xx.xx.xxxx, hilfsweise gilt die Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Wir sehen uns zu diesem Schritt durch erhebliche Pflichtverletzungen Ihrerseits gezwungen.

 

(Optional: Obwohl wir Sie am xx.xx.xxxx bereits schriftlich zu einem ähnlichen Fehlverhalten abgemahnt und wir auf die Folgen eines wiederholten Pflichtverstoßes aufmerksam gemacht haben, kam es am xx.xx.xxxx erneut zu folgendem Pflichtverstoß: Schilderung des Pflichtverstoßes.)

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur frühzeitigen Arbeitssuche verpflichtet sind. Insbesondere sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder von uns in Aussicht gestellt wird. Sie sind auch dazu verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.

 
Quelle: Seite 9 | ID 47027999