· Fachbeitrag · Corona-Pandemie
Unterhalt und Insolvenz
von VRIOLG i.R., RA Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
| Als Folge der Corona-Pandemie werden viele Insolvenzen prognostiziert, vor allem nach Auslaufen (31.12.20) der verlängerten Antragsfrist wegen Überschuldung, § 17 InsO. Die Insolvenz eines Familienmitglieds wirkt sich u. a. auf den Unterhalt aus. Wird über sein Vermögen ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet und gibt es einen Unterhaltstitel, ist dessen Durchsetzbarkeit ggf. wegen einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) fraglich. |
1. Überblick
Es gibt das Regel-, das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Sonderinsolvenz, bei der nur das Sondervermögen Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist.
a) Regelinsolvenzverfahren
Ein solches ‒ Aktenzeichen N ‒ kommt in Betracht,
- wenn ein Schuldner zumindest geringfügig selbstständig ist oder
- ehemals selbstständig war,
- die Vermögensmasse nicht überschaubar ist oder
- Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, wie Lohnforderungen, Forderungen der Sozialversicherungsträger, Lohnsteuer und die nach § 187 SGB III auf die BfA übergegangenen Forderungen.
MERKE | Bei mehr als 19 Gläubigern liegt eine Regelinsolvenz vor, § 304 Abs. 2 InsO. |
b) Verbraucherinsolvenzverfahren
Ein solches ‒ Az. IK ‒ kommt in Betracht, wenn der Insolvenzschuldner
- nie selbstständig oder ehemals selbstständig tätig gewesen ist,
- die Vermögensverhältnisse überschaubar sind ‒ weniger als 20 Gläubiger ‒ und
- keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
MERKE | | Beantragt ein ehemaliger Arbeitnehmer des Schuldners Insolvenzgeld (§ 183 InsO), ist dies eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis (BGH NJW 11, 1678). |
2. Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
Eine Verbraucherinsolvenz führt stets zu einem Vorrang der laufenden Unterhaltsansprüche gegenüber den Insolvenzforderungen einschließlich des rückständigen Unterhalts (BGH FamRZ 08, 497). Denn nach § 36 Abs. 1 InsO gehören Einkünfte nicht zur Insolvenzmasse, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Das gilt nach § 850 Abs. 2, § 850c ZPO auch für pfändungsfreies Einkommen, soweit es dem Unterhalt dient oder es privilegiert ist, um gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen (BGH FamRZ 08, 497).
Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner können beantragen, das Insolvenzverfahren einzuleiten, § 13 Abs. 1 S. 2 InsO. Nach Eingang eines Gläubigerantrags muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, dass er nicht nur einen entsprechenden Restschuldbefreiungsantrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss, um Restschuldbefreiung zu erreichen. Dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (BGH FamRZ 05, 703).
PRAXISTIPP | Nur durch einen eigenen Antrag des Unterhaltsschuldners kann der Vorrang des laufenden Unterhalts vor sonstigen Insolvenzforderungen gesichert werden. Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. Hat das Insolvenzgericht die Hinweise zur Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt, und ist das Verfahren auf einen Gläubigerantrag hin eröffnet, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahin gehende Aussicht zu erhalten (BGH FamRZ 05, 703). |
a) Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten
Um die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu steigern, kann dieObliegenheit bestehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Diese besteht im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nur gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert Volljährigen, wenn der Mindestunterhalt nicht dauerhaft gesichert ist (BGH FamRZ 05, 608; 08, 497; 14, 923).
PRAXISTIPP | Ein Unterhaltsberechtigter kann seinen Vortrag darauf beschränken, dass eine Pflicht besteht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn ein Schuldner Schulden bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt wissen will. Es ist Aufgabe des Schuldners, Umstände vorzutragen und zu beweisen, dass die Einleitung eines Verfahrens unter den konkreten Umständen unzumutbar ist (BGH FamRZ 05, 608; OLG Dresden FamRZ 03, 1028). Insoweit sind die unmittelbaren Vorteile der Einleitung eines Verfahrens mit den sich daraus ergebenden Nachteilen abzuwägen. |
Eine Obliegenheit besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Die geltend gemachten Verbindlichkeiten müssen unterhaltsrelevant sein.
- Es muss ein Mangelfall vorliegen.
- Die Durchführung des Insolvenzverfahrens muss die Leistungsfähigkeit messbar erhöhen.
- Die Erhöhung muss nachhaltig sein. Die Dauer des Insolvenzverfahrens ist abzuwägen mit der Restlaufzeit des Kredits und der Dauer der gesteigerten Unterhaltspflicht. Steht die wirtschaftliche Selbstständigkeit von Kindern kurzfristig bevor, entfällt die Obliegenheit (BGH FamRZ 05, 608). Gleiches gilt, wenn die Kredite regulär in absehbarer Zeit zurückgeführt werden können.
- Die Verpflichtung entfällt auch, wenn zwischen dem Unterhaltsschuldner und seinen Drittgläubigern ein besonderes Näheverhältnis besteht, z. B. eine Darlehensverbindlichkeit des Schuldners gegenüber seinen Eltern.
Der Obliegenheit steht nicht entgegen, dass der Unterhaltsschuldner mit weiteren Kosten belastet wird, § 4a InsO.
Keine Obliegenheit besteht
- im Hinblick auf Ehegattenunterhaltsansprüche (BGH FamRZ 08, 497),
- bei Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB (OLG Koblenz NJW-RR 05, 1457),
- wenn das Verfahren den Arbeitsplatz des Unterhaltspflichtigen gefährden würde (OLG Oldenburg FamRZ 06, 1223).
b) Antragsberechtigung
Nach § 304 Abs. 1 S. 1 InsO steht das Verfahren natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben bzw. ausgeübt haben. Erfasst werden Arbeitnehmer und sonstige unselbstständig Beschäftigte, z. B. Kirchenbedienstete und Beamte, Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Empfänger von Krankengeld oder ALG I und II), Rentner, Schüler, Umschüler, Studenten, Soldaten und Strafgefangene (BGH ZInsO 10, 1558). § 304 Abs. 1 S. 2 InsO erweitert den Anwendungsbereich auf ehemals Selbstständige (Kleinunternehmer), deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ausgeschlossen, wenn die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit derzeit noch aktiv (d. h. schon oder noch) ausgeübt wird, unabhängig davon, ob die konkrete Verschuldungssituation im Zeitpunkt der Antragstellung überschaubar ist (BGH NZI 03, 105). Selbstständige Tätigkeit ist ein planmäßiges Auftreten am Markt, wobei die Tätigkeit organisatorisch verfestigt und einen nennenswerten Umfang erreicht haben muss, der bei Einnahmen unter 2.100 EUR fehlt (BGH ZInsO 11, 932). Für die Überschaubarkeit ist die Zahl der angegebenen Gläubiger maßgeblich (BGH ZInsO 05, 1163). Bundesländer und/oder Kommunen gelten als ein Gläubiger, auch wenn verschiedene Behörden oder Körperschaften Forderungen geltend machen (BGH ZInsO 11, 1251). Nach § 304 Abs. 2 InsO ist eine Überschaubarkeit nur gegeben, wenn der ehemalige Kleinunternehmer weniger als 20 Gläubiger hat. Die Einschränkung, dass keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen dürfen, ist weit auszulegen, sodass auch Forderungen erfasst werden, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (BGH NZI 05, 675; 11, 425). Streitig ist, ob auch Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers erfasst werden.
c) Ablauf des Insolvenzverfahrens
Zunächst muss der Schuldner im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren eine Einigung mit sämtlichen Gläubigern anstreben. Widerspricht nur einer, ist der Schuldenbereinigungsplan gescheitert. Gelingt sie, wirkt er wie ein Vergleich i. S. v. § 779 BGB (Poppen in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., S. 617 Rn. 5), der jedoch nur durch eine notarielle Beurkundung mit einer Unterwerfungsklausel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu einem Titel wird.
Das förmlich belegte Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist Voraussetzung für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Ein Scheitern liegt vor, wenn ein Gläubiger vollstreckt, § 305a InsO.
MERKE | Nach § 306 InsO ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht mehr zwingend. Nach S. 3 trifft das Insolvenzgericht eine Prognoseentscheidung über den Erfolg eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. |
Ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Verwalter bestimmt. Voraussetzung dafür ist entweder eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Zahlungsunfähigkeit liegt i. d. R. vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Um dies zu widerlegen, ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit erforderlich (BGH NZI 12, 416). Ein Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Forderungen nicht begleicht. Die Zahlungsunfähigkeit wird festgestellt durch eine Gegenüberstellung der aktuell fälligen Verbindlichkeiten und der liquiden Mittel. Eine Liquiditätslücke darf i. d. R. nicht länger als drei Wochen dauern (BGH NJW 05, 3062). Die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit aus (BGH NJW 01, 1650), und zwar auch, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen erheblich sind, im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden aber nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH NJW 01, 1650).
Eine geringe Liquiditätslücke ‒ i. d. R. bis maximal 10 Prozent ‒ fällt nicht unter § 17 InsO (BGH NJW 05, 3062). Eine endgültige Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein titulierter Unterhalt von 272,52 EUR nur i. H. v. 116 EUR monatlich gepfändet werden konnte und wegen der ausstehenden Beträge die eidesstattliche Versicherung (§§ 899 ff. ZPO a.F.) abgegeben wurde (BGH FamRZ 05, 608).
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) liegt vor, wenn ein Schuldner seine bestehenden Zahlungspflichten voraussichtlich nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllen kann. Dazu muss der Schuldner eine längerfristige Liquiditätslücke belegen und dazu seine Verbindlichkeiten, sein Vermögen und seine Einkünfte in den nächsten ein bis zwei Jahren darlegen (BGH FamRZ 05, 608).
Die Restschuldbefreiung setzt nach § 287 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 S. 1 InsO einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGH FamRZ 05, 703; 08, 497). Für den Antrag ist die gesetzliche Zwei ‒ Wochen ‒ Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO einzuhalten. Gem. § 287 Abs. 2 InsO ist dem Restschuldbefreiungsantrag die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt (sog. Wohlverhaltensphase). Die Frist kann gem. § 300 Abs. 1 InsO auf Antrag auf drei bzw. fünf Jahre verkürzt werden, sofern die Verfahrenskosten beglichen und eine Befriedigung der angemeldeten Forderungen in mindestens 35 Prozent der Fälle erfolgt ist.
In einem Schlusstermin (§ 197 InsO) entscheidet das Insolvenzgericht über den Antrag auf Restschuldbefreiung, sofern keine Versagungsgründe des § 290 InsO vorliegen. Es findet eine Anhörung der Gläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners über den Antrag statt, § 300 InsO. Ausgenommen sind u. a. Verbindlichkeiten des Schuldners aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat.
3. Rechtsfolgen einer Verbraucherinsolvenzeröffnung
Mit der Verfahrenseröffnung verliert ein Schuldner sein Recht, über sein Vermögen (§§ 35, 36 InsO) zu verfügen, § 80 Abs. 1 InsO. Das Recht geht auf den Insolvenzverwalter über. Für Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Verfahrens fällig werden und nicht insolvenzbefangen sind (§ 40 InsO), bleibt der Unterhaltsschuldner passivlegitimiert. Die Verfahrenseröffnung bewirkt den sog. Insolvenzbeschlag. Für Altgläubiger gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, wobei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung unwirksam sind, sog. Rückschlagsperre.
MERKE | Die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens führt zu einem Vorrang der laufenden Unterhaltsansprüche gegenüber den Insolvenzforderungen, einschließlich des rückständigen Unterhalts (BGH FamRZ 08, 437). |
Das Einkommen fällt zwar in die Insolvenzmasse, § 35, § 36 Abs. 1 InsO. Dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger ist aber nur der Teil entzogen, der über die allgemeine Pfändungsfreigrenze hinausgeht. Der Schuldner ist i. H. d. Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt leistungsfähig. Es kann in den insolvenzfreien Teil des Arbeitseinkommens vollstreckt werden, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO i. V. m. § 850d (OLG Hamm NJW 05, 2788).
PRAXISTIPP | Es ist zwischen Alt- und Neugläubigern zu differenzieren. Die Ansprüche der Neugläubiger können trotz Insolvenzeröffnung durchgesetzt werden. |
Trotz der Beschränkung des unterhaltsrelevanten Einkommens auf den pfändungsfreien Teil kann das Insolvenzverfahren die Leistungsfähigkeit des Schuldners erhöhen, da Drittgläubiger auf ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angewiesen sind (§ 89 InsO) und der Schuldner i. H. d. Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem Selbstbehalt leistungsfähig ist.
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| 2.400 EUR |
| 120 EUR |
| 500 EUR |
| 267 EUR |
| 267 EUR |
| 264 EUR |
| 982 EUR |
Beim Selbstbehalt von 1.160 EUR (ab 1.1.20) sind die Unterhaltsansprüche von K 1, K 2 und K 3 prozentual zu kürzen. Der Unterhalt beträgt insgesamt 798 EUR. Zur Verfügung stehen (2.400 EUR ./. 120 EUR ./. 500 EUR ./. 1.160 EUR =) 620 EUR. Daher stehen jedem dem Kind (620 EUR ÷ 798 EUR × 100 =) 77,69 Prozent des Mindestunterhalts zu.
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Der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO beträgt (ab 1.7.19) 1.178,59 EUR 2.116,40 EUR (Grundfreibetrag) zuzüglich eines Zuschlags von 443,57 EUR für den ersten Unterhaltsberechtigten (K 1) sowie für die weiteren Unterhaltsberechtigten (K 2 und K 3) von je 247,12 EUR. Als Zuschlag für das Mehreinkommen (§ 850c Abs. 2 S. 1 ZPO) zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Pfändungsfreibetrag sind dem Unterhaltspflichtigen selbst 3/10, für K 1 2/10 sowie für K 2 und K 3 je 1/10 zu gewähren. Die Differenz zwischen dem Einkommen von 2.400 EUR und dem Pfändungsfreibetrag von 2.116,40 EUR beträgt 283,60 EUR, sodass der Pfändungsfreibetrag um 198,52 EUR zu erhöhen ist. Der gesamte Pfändungsfreibetrag beträgt 2.314,92 EUR. Weitere Erhöhungen des Pfändungsfreibetrags sind gem. § 850 ZPO wegen unpfändbarer Bezüge wie Weihnachtsgeld und Mehrarbeitsstunden möglich sowie in besonderen Fällen nach § 850f ZPO. Daraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: | |
| 2.315 EUR |
| 118 EUR |
| 0 EUR |
| 798 EUR |
| 1.399 EUR |
Der Unterhaltspflichtige kann somit den gesamten Kindesunterhalt zahlen. |
Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbstständigen gilt: Seine Honoraransprüche fallen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse und stehen als verfügbares Einkommen nicht zur Verfügung (BGH FamRZ 08, 137). Da es sich bei dessen Einkommen um „nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste“ handelt, kann dieser in der Insolvenz beantragen, ihm von den pfändbaren Honoraransprüchen das zu belassen, was er für den eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten benötigt. Höchstens verbleibt ihm der Betrag, der sich ergibt, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, § 36 Abs. 1 InsO, § 850i ZPO. Für den Selbstständigen besteht die Obliegenheit, diese Erhöhung zu beantragen (BGH FamRZ 08, 137). Im Antrag muss er die Voraussetzungen für die Gewährung des pfändungsfreien Anteils darlegen. Kommt er dem nicht nach, werden die zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte nicht verringert. Ihm steht weniger für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung und, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen (BGH NJW 03, 2167).
PRAXISTIPP | Beim Vollstreckungsgericht kann der Schuldner beantragen, ihm von dem nach § 850i ZPO pfändbaren Teil seiner Honoraransprüche einen weiteren Teil zu belassen, der für seinen notwendigen Lebensunterhalt neben dem geschuldeten Unterhalt und für besondere Bedürfnisse erforderlich ist. |