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· Fachbeitrag · Datenschutz

Zwei verschiedene Dinge: Widerruf und Widerspruch nach der DSGVO

von RA Tim Hesse und Alina Steinkühler, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

| Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedarf jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten einer rechtlichen Grundlage ( PP 01/2018, Seite 13 ). Soweit sich die Befugnis zur Patientendatenverarbeitung nicht wie gewöhnlich aus dem Behandlungsvertrag ergibt, ist in der physiotherapeutischen Praxis die Einwilligung des Patienten in den Verarbeitungsvorgang einzuholen. Eine erteilte Einwilligung kann der Patient widerrufen ‒ oder er kann der Verarbeitung seiner Daten generell widersprechen. Dieser Beitrag erläutert die Unterschiede. |

 

Das Recht des Patienten auf Widerruf

Eine erforderliche Patienteneinwilligung zur Datenverarbeitung sollte der Physiotherapeut vor Behandlungsbeginn schriftlich oder auf elektronischem Wege vom Patienten bzw. von dessen Erziehungsberechtigten einholen. Auf das Recht zum jederzeitigen Erklärungswiderruf muss er nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO im Vorfeld der Einwilligungserklärung klar und deutlich hinweisen. Auch dies sollte schriftlich erfolgen. Der Widerruf muss dem Patienten so einfach wie die Einwilligung gemacht werden. Im Falle des Widerrufs ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zukunft unzulässig.

 

Das Recht des Patienten auf Widerspruch

Das Recht des Patienten zum Widerspruch ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Es zielt darauf ab, eine bereits laufende rechtmäßige Datenverarbeitung zu unterbinden ‒ unabhängig davon, ob zuvor eine Einwilligung erteilt wurde. Auf das Widerspruchsrecht ist der Patient „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation“ hinzuweisen ‒ z. B. durch die Ausgabe oder den Aushang einer Patienteninformation. Soll der Widerspruch Erfolg haben, muss das Privatheitsinteresse des Patienten das Interesse an der Datenauswertung überwiegen. Dies kann z. B. bei besonderen familiären Umständen oder geschäftlichen Geheimhaltungsinteressen der Fall sein.

 

PRAXISTIPP | Einwilligungswiderruf und Verarbeitungswiderspruch sind jederzeit formlos möglich. Bereits erfolgte Verarbeitungsvorgänge können dadurch aber nicht rückgängig gemacht werden. Jedoch können Betroffene nach ihrem Widerruf oder Widerspruch verlangen, dass alle personenbezogenen Daten gelöscht werden. Wahrscheinlich ist, dass Betroffene in diesem Zusammenhang ihr umfassendes Auskunftsrecht bzgl. der von der Praxis gespeicherten Daten (PP 02/2019, Seite 19) wahrnehmen und die Herausgabe einer (ggf. digitalen) Kopie verlangen.

 

Als Praxisinhaber sollten Sie adäquate Patienteninformationen vorhalten, notwendige Einwilligungen rechtzeitig nachweissicher einholen und Handlungsroutinen entwickeln, um darauf vorbereitet zu sein, dass Patienten ihre Rechte ausüben.

Quelle: Seite 12 | ID 46915006