· Fachbeitrag · EBM 2015
Erneute Nachbesserung bei der Abrechnung im organisierten Not(fall-)dienst
| Der Bewertungsausschuss hat ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte der Abrechnung des organisierten Notfalldienstes aufgeschlagen. Nochmals rückwirkend zum 1. Januar 2008 wurde die Abrechnungssystematik geändert und eine Sonderregelung für fehlende Angaben zur Uhrzeit der Behandlung eingeführt. Die Änderung betrifft vor allem die Krankenhäuser. Niedergelassene Vertragsärzte sind nur dann betroffen, wenn ihre Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind. |
Hintergrund und Anlass der Änderung
Im Dezember hatte der Bewertungsausschuss die alte Notfallpauschale in zwei Gebührenpositionen gesplittet, nämlich
- EBM-Nr. 01210 für die Notfallbehandlung zwischen 7 und 19 Uhr und
- EBM-Nr. 01212 für die Notfallbehandlung zwischen 19 und 7 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen.
Zudem wurde eine verpflichtende Angabe der Uhrzeit festgelegt.
Da insbesondere in Krankenhäusern für Notfallbehandlungen in der Vergangenheit die geforderte Uhrzeit häufig nicht vorliegt, hatte das Gesundheitsministerium den Bewertungsausschuss zu einer Nachbesserung aufgefordert.
„Mischkalkulation“ für Notfallbehandlungen
Die jetzt beschlossene Änderung sieht für die erste Inanspruchnahme im organisierten Notfalldienst eine Mischkalkulation vor - allerdings nur sofern nicht für alle Behandlungsfälle in einem Quartal die Angabe der Uhrzeit vorliegt. Die Kalkulation erfolgt auf Basis des Bewertungsverhältnisses 40 zu 60 der EBM-Nrn. 01210 und 01212.
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Wenn im Quartal 4/2014 nur für eine Notfallbehandlung die Uhrzeitangabe nicht vorliegt, werden alle EBM-Nrn. 01210 und 01212 in diesem Quartal mit 168 Punkten bewertet. |
Nr. 01418 - Änderung der Leistungslegende
Da die Durchführung von Hausbesuchen auch in Notfällen nicht zu den Aufgaben von Krankenhäusern zählt, ist die EBM-Nr. 01418 nur noch für den Besuch im organisierten Not(-fall)dienst berechnungsfähig. Zudem wurde die EBM-Nr. 01418 aus den Leistungslegenden der Versichertenpauschalen 03030 und 04030 gestrichen, da der Besuch im organisierten Not(-fall)dienst nicht neben der Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme berechnungsfähig ist.