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· Fachbeitrag · Factoring

Auswirkung der Forderungsabtretung auf das Zurückbehaltungsrecht

von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, und RA Jan Metzger, Bockenheim

| Die Abtretung (Factoring) von Honorarforderungen gehört schon lange zu den selbstverständlichen Möglichkeiten im Kanzleialltag. Dabei bedarf es für die Abtretung noch nicht einmal der Zustimmung des Mandanten, wenn die Abtretung an eine ebenfalls der Verschwiegenheit unterliegende Berufsgesellschaft, insbesondere eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Zulassung durch die BaFin, erfolgt. |

Problemstellung

Was aber bedeutet die Abtretung nun für das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters? Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, und zwar so lange bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Das ist unproblematisch, solange der Steuerberater selbst Forderungsinhaber ist. Zahlt der Mandant nicht, kann sich der Steuerberater wegen der Zurückbehaltung von Mandantenunterlagen auf § 273 BGB berufen. Seine Arbeitsergebnisse braucht er nur Zug um Zug gegen Zahlung des Honorars herauszugeben, § 320 BGB.

 

Hinsichtlich der Auswirkung der Abtretung auf das Zurückbehaltungsrecht kommt es darauf an, ob die Abtretung im Rahmen des echten oder des unechten Factorings erfolgte.

Zurückbehaltungsrecht beim echten Factoring

Beim echten Factoring wird die Forderung vom Steuerberater an die Verrechnungsstelle verkauft (schuldrechtliches Geschäft) und gemäß § 398 BGB abgetreten (dingliches Geschäft). Die Verrechnungsstelle tritt künftig an seine Stelle und ist nunmehr neuer Gläubiger des Mandanten. Der Forderungserlös dient dem Ausgleich der offenen Buchforderung der Verrechnungsstelle.

 

Die Abtretung der Forderung an die Verrechnungsstelle hat zur Folge, dass das Zurückbehaltungsrecht des Zedenten (hier: des Steuerberaters) entfällt (BGH 27.9.84, IX ZR 3/83, BGHZ 92, 196). Denn das Zurückbehaltungsrecht ist nicht übertragbar (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, § 401, Rz. 6). Der Steuerberater ist im Rahmen des echten Factorings durch Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch die Verrechnungsstelle wegen seiner Forderung befriedigt. Sein Zurückbehaltungsrecht entsteht daher gar nicht erst und könnte damit auch nicht auf die Verrechnungsstelle übergehen.

Zurückbehaltungsrecht beim unechten Factoring

Beim unechten Factoring hingegen liegt die Sache anders. Denn beim unechten Factoring verbleibt das Bonitätsrisiko bei der Kanzlei. Die Verrechnungsstelle übernimmt und bezahlt diese Forderung zwar auch, jedoch greift sie auf die Kanzlei zurück, wenn sie die Forderung beim Mandanten des Steuerberaters nicht beibringen kann. Damit ist die Bezahlung der Kanzlei durch die Verrechnungsstelle als vorläufig bzw. „kreditweise Überlassung des Forderungsbetrags“ zu betrachten (Walter, Factoring als alternatives Finanzierungsinstrument für den Mittelstand, S. 30). Da die Rückzahlungspflicht der Kanzlei keine Primärpflicht ist wie beim normalen Darlehen, sondern nur im Fall des Debitorenausfalls eintritt, handelt es sich insoweit um ein atypisches Darlehen nach § 488 BGB.

 

Das Verfügungsgeschäft besteht beim unechten Factoring also nicht in der Abtretung der Forderung, sondern in einer Kreditgewährung durch die Verrechnungsstelle. Die Forderung wird nur sicherheitshalber abgetreten. Damit verbleiben sowohl das Forderungsausfallrisiko (= Delkredererisiko) als auch die Veritätshaftung bei der Kanzlei (Walter, Factoring als alternatives Finanzierungsinstrument für den Mittelstand, 1. Auflage 2010/Jahr, S. 15).

 

Bei der Zahlung des Kaufpreises im Rahmen des unechten Factorings handelt es sich damit um eine bloße Vorfinanzierung des Gebührenanspruchs, dessen Abtretung nach § 364 Abs. 2 BGB nur erfüllungshalber für den Fall erfolgt, dass die Forderung tatsächlich eingezogen werden kann.

 

Da in dieser Variante des Factorings der Steuerberater Gläubiger des Mandanten bleibt, dürfte er sich insoweit auch nach wie vor auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen können.

 

FAZIT | Das Factoring hat keine nachteiligen Folgen im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht. Zwar ist es im Rahmen des echten Factorings nicht übertragbar, was sich aber nicht auswirkt, da der Steuerberater durch die Verrechnungsstelle „wegen seiner Forderung befriedigt“ wird, es insoweit in seiner Person auch gar nicht erst entsteht. Der Verrechnungsstelle steht im Falle des Forderungsausfalls kein Zurückbehaltungsrecht zu, da dieses nicht übertragbar ist. Im Falle des unechten Factorings wird die Forderung nur erfüllungshalber abgetreten, sodass der Steuerberater dadurch noch nicht „wegen seiner Forderung“ befriedigt wird. Die Forderung verbleibt bei ihm und mit ihr sein Zurückbehaltungsrecht.

 

Weiterführende Hinweise

  • Honorarabtretung e‒ Factoring für Steuerberater (Gilgan, KP 19, 80)
  • Forderungsmanagement ‒ Außenständen keine Chance: So erhalten Sie zuverlässig Ihr Honorar ‒ Teil 2 (Gilgan, KP 14, 142)
  • Forderungsmanageme‒ Factoring für Steuerberater: Mehr Zeit für das Kerngeschäft statt Kampf um Honorare (Gilgan, KP 14, 60)
Quelle: Seite 162 | ID 45943846