· Nachricht · Fort- und Ausbildungskosten
Bitte um Rechnung ist noch kein Schuldanerkenntnis
| Die im Kündigungsschreiben des ArbN geäußerte Bitte um Erstellung einer Rechnung über Fortbildungskosten, die der ArbG verauslagt hat, stellt auch in Verbindung mit der Erklärung des ArbN, es sei ihm bewusst, dass durch die Weiterbildung und die Vertragsvereinbarung noch Kosten offen seien, ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein selbstständiges Schuldversprechen oder abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. §§ 780, 781 BGB dar. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (29.1.21, 1 Sa 954/20, Abruf-Nr. 220828). Sei der ArbN aus personenbedingten Gründen bis zum Ablauf der Bleibefrist nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, habe er es auch nicht mehr in der Hand, den berechtigten Erwartungen des ArbG zu entsprechen, die in die Fortbildung getätigten Investitionen nutzen zu können. Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung müsse, um nicht unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu sein, deshalb u. a. vorsehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entfalle, wenn das Arbeitsverhältnis aus nicht vom ArbN zu vertretenden personenbedingten Gründen, die bis zum Ablauf der Bleibedauer anhalten, vom ArbN durch Ausspruch einer Kündigung oder aufgrund einer aus diesen Gründen geschlossenen Auflösungsvereinbarung beendet wird.