· Fachbeitrag · Fotovoltaikanlagen
Neue Batteriespeicher in Eigenheimen: Vorsicht Falle!
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Zunehmend werden sowohl neue als auch bestehende Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeichern ausgerüstet, um selbst produzierte Energie noch besser nutzen zu können. Das liegt auch an der sinkenden Einspeisevergütung nach dem EEG. Besitzer von Eigenheimen, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Batteriespeicher einzubauen oder nachzurüsten, stehen vor der Frage, wie der Speicher steuerlich zu behandeln ist. Eine neue Auffassung der OFD Nordrhein-Westfalen sorgt hier für Unruhe. Danach sollen selbst zeitgleich eingebaute Batteriespeicher nun fast immer als eigenständiges Wirtschaftsgut gelten und mithin nicht mehr abschreibbar sein. |
1. Nachträglich eingebaute Batteriespeicher
Für Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1.4.12 in Betrieb genommen worden sind, gilt bei solchen Nachrüstungen Folgendes: Bei nachträglich eingebauten Batteriespeichern handelt es sich üblicherweise um selbstständige Wirtschaftsgüter. Sofern ein solcher Speicher allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung dient, ist er dem Privatvermögen zuzuordnen. Letztlich bedeutet dies, dass die Kosten des Batteriespeichers steuerlich nicht abgezogen werden können. Viel wichtiger aber ist: Es gibt üblicherweise keinen Vorsteuerabzug aus den Kosten des Batteriespeichers und mit dem Einbau einhergehender weiterer Kosten (vgl. aktuell: OFD Karlsruhe 13.8.19, S 7104, Tz. 4.1).
MERKE | Die Finanzverwaltung liegt damit auf einer Linie mit dem FG München (24.8.17, 14 K 2753/15): Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand „Speicher“ wird durch den Einbau nicht nachträglich Teil der Fotovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient. Dies gilt ebenso für den mit dem Speicher angeschafften Batteriewechselrichter. Auch er ist für den Betrieb der Fotovoltaikanlage, die zur Umwandlung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins öffentliche Netz bereits über zwei Solarwechselrichter verfügt, nicht notwendig. |
Beachten Sie | Das Gesagte gilt gleichermaßen für den nachträglichen Einbau von „Leistungsoptimierern“, die den Energieertrag von Fotovoltaikanlagen verbessern sowie für Systeme zur Überwachung der Anlage usw.
Der BFH hat die Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen (BFH 7.2.18, V B 105/17). Die Begründung: Eine Fotovoltaikanlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Fotovoltaikanlage.
PRAXISTIPP | Wer die Kosten des Batteriespeichers absetzen und vor allem die Vorsteuer bei einer Anlage abziehen möchte, muss also nachweisen, dass der Speicher unselbstständiger Bestandteil der Fotovoltaikanlage ist. Dieser Nachweis wird aber wohl nur gelingen, wenn mit dem Einbau des Batteriespeichers auch umfassende Arbeiten an der Fotovoltaikanlage selbst vorgenommen worden sind. |
Beachten Sie | Auf Fotovoltaikanlagen, die vor dem 1.4.12 in Betrieb gegangen sind, sind die obigen Ausführungen nicht übertragbar.
2. Zeitgleich eingebaute Speicher ‒ überwiegende Auffassung
Soweit ersichtlich wird überwiegend davon ausgegangen, dass ein Batteriespeicher üblicherweise ein Bestandteil des gesamten Wirtschaftsguts „Fotovoltaikanlage“ ist, wenn dieser zeitgleich mit der neu errichteten Anlage eingebaut wird. Folge: Hinsichtlich der Kosten (insb. AfA) und des Vorsteuerabzugs gelten die gleichen Grundsätze wie für die Fotovoltaikanlage selbst.
Dies hat die OFD Karlsruhe (13.8.19, S 7104) aktuell prinzipiell bestätigt, denn dort heißt es: „Wird eine Fotovoltaikanlage mit einer Batterie zur Speicherung des Stroms angeschafft, liegt ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor. Fotovoltaikanlagen bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten, die leitungs- und schaltungstechnisch verbunden sind und umsatzsteuerlich bei gemeinsamer Anschaffung einen einheitlichen Gegenstand bilden. Für die Frage der unternehmerischen Mindestnutzung kommt es auf die Verwendung des insgesamt erzeugten Stroms an.“
Auch wenn die Anweisung nur zur Umsatzsteuer ergangen ist, bedeutet das doch auch für die Einkommensteuer: Der Batteriespeicher wird gemeinsam mit der Fotovoltaikanlage zum Betriebsvermögen und ist über die h‒ steuerlich unterstellte ‒ Nutzungsdauer der Anlage von 20 Jahren abzuschreiben.
Theoretisch wäre auch denkbar, dass eine sehr neue Fotovoltaikanlage insgesamt Privatvermögen darstellt, nämlich wenn der erzeugte Strom nahezu ausschließlich privat verbraucht und nicht ins Netz eingespeist wird. Das ist heute aber noch der Ausnahmefall. Schon in Kürze könnte der Fall aber durchaus häufiger anzutreffen sein, denn mittels SolarCloud soll sich der selbst erzeugte Strom das ganze Jahr über zum Eigenverbrauch nutzen lassen.
Umsatzsteuerlich gilt: Der Batteriespeicher teilt das Schicksal der gesamten Fotovoltaikanlage. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten unternehmerischen Verwendung der Anlage, sofern diese mindestens 10 % beträgt. Das heißt: Zunächst muss die Anlage zumindest in gewissem Umfang (10 %) unternehmerisch verwendet, der Strom also ins Netz eingespeist werden. Dann kann der Inhaber entscheiden, inwieweit er die Anlage dem Unternehmensvermögen zuordnen möchte:
- Vollständige unternehmerische Verwendung: Wird der erzeugte Strom vollständig für unternehmerische Zwecke genutzt, muss die Anlage auch komplett dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Der Vorsteuerabzug aus der Anlage kann in voller Höhe beansprucht werden. Das ist zumindest in Privathaushalten allerdings eher selten der Fall.
- Teilunternehmerische Verwendung: Wird der erzeugte Strom nur zum Teil unternehmerisch (z. B. zur entgeltlichen Einspeisung) verwendet, kann die Anlage entweder ganz oder teilweise dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Im ersten Fall bleibt der Vorsteuerabzug zu 100 % erhalten, allerdings ist im Gegenzug ein „Eigenverbrauch“ für den privat verbrauchten Strom zu versteuern. Im zweiten Fall kann die Vorsteuer zwar nur im Umfang der unternehmerischen Zuordnung abgezogen werden. Im Gegenzug muss aber für den Teil, der dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet worden ist, auch kein „Eigenverbrauch“ versteuert werden.
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Herr Müller geht davon aus, dass er den durch seine Fotovoltaikanlage produzierten Strom zu 60 % einspeisen kann und zu 40 % selbst verbraucht. Er ordnet diese daher zu 60 % dem Unternehmensvermögen zu. Entsprechend der Privatnutzung der Anlage wäre der Vorsteuerabzug um 40 % zu kürzen. Dies kann vermieden werden durch vollständige Zuordnung der Anlage zum BV. Dann kann der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden. Im Gegenzug muss Umsatzsteuer auf den privat verbrauchten Strom zum Marktpreis (Teilwert) gezahlt werden. |
Beachten Sie | Die Zuordnungsentscheidung wird getroffen, indem die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten in der USt-Voranmeldung, spätestens aber in der Jahreserklärung als Vorsteuer abgezogen wird. Die Zuordnung muss indes bis spätestens 31.7. des Folgejahrs gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Im Übrigen gilt: Auf Fotovoltaikanlagen, die vor dem 1.4.12 in Betrieb gegangen sind, sind die obigen Ausführungen nicht übertragbar. Der Grund liegt darin, dass es eine gesetzliche Fiktion gibt: Umsatzsteuerlich wird fingiert, dass der gesamte Strom an den Netzbetreiber geliefert und der Direktverbrauch als Rücklieferung des Netzbetreibers gewertet wird.
PRAXISTIPP | Falls der Termin 31.7. ‒ oder in Altfällen der 31.5. ‒ des Folgejahrs versäumt worden ist, hilft eventuell das EuGH-Urteil vom 25.7.18 (C-140/17, „Rs. Gmina Ryjewo“) weiter. Von Bedeutung ist folgende Passage: „Auch wenn eine eindeutige und ausdrückliche Bekundung der Absicht, den Gegenstand bei seinem Erwerb einer wirtschaftlichen Verwendung zuzuordnen, ausreichend sein kann, um den Schluss zu ziehen, dass der Gegenstand von dem als solchem handelnden Steuerpflichtigen erworben wurde, schließt doch das Fehlen einer solchen Erklärung nicht aus, dass diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen kann.“ Zu Einzelheiten vgl. GStB 19, 392 f. |
3. Zeitgleich eingebaute Speicher ‒ Abkehr vom Status quo?
Auch wenn die OFD Karlsruhe erwähnt, dass ein einheitliches Zuordnungsobjekt vorliegt, scheinen dem zumindest Teile der Finanzverwaltung nicht zu folgen. Die OFD NRW führt nun in ihrer aktuellen Version ihres steuerlichen Handbuchs (Stand: 17.10.19) aus, dass auch bei neuen Fotovoltaikanlagen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Batteriespeicher ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Die Aussagen betreffen zwar die Einkommensteuer, dürften aber auch für die Umsatzsteuer von Belang sein. Die missliche Folge: keine Abschreibung, kein Vorsteuerabzug!
Die OFD NRW stellt auf den „Grad der Festigkeit der Verbindung“ ab. Es sei nämlich durchaus möglich, den Batteriespeicher aus der Installationskette zu entfernen, ohne die Fotovoltaikanlage zu zerstören. Es wären lediglich einige Umbauten erforderlich. Der Batteriespeicher sei zwar nicht ohne die Fotovoltaikanlage nutzbar, er könne aber seinerseits in wechselnde Nutzungszusammenhänge gestellt und mit wechselnden Anlagen betrieben werden. Die Systeme seien daher mit Druckern vergleichbar, die zwar autark keinen Nutzen bringen, aber mit verschiedenen Anlagen koppelbar seien.
MERKE | Nur von untergeordneter Bedeutung ist laut OFD NRW die Tatsache, dass sich der Zeitraum, auf den die gemeinsame Nutzung von Fotovoltaikanlage und Solarspeicher angelegt ist, meist über die gesamte Nutzungsdauer beider Wirtschaftsgüter erstrecken dürfte. Zur weiteren Begründung wird auf das BFH-Urteil vom 9.8.01 (III R 30/00, BStBl II 01, 842) verwiesen. |
Anmerkung: Ausgerechnet dieses Urteil zu zitieren, klingt weit hergeholt, denn es ging in dem Fall um Gegenstände, die zu einer Sanitärausstellung zusammengefasst worden sind. Aber zugegeben: Nach Ansicht des BFH genügt es für ein einheitliches Wirtschaftsgut, dass mehrere Gegenstände einem einheitlichen Zweck dienen. Eine bloße Abgestimmtheit aufgrund bestimmter, branchentypischer Fertigungsnormen genüge nicht.
Im Übrigen scheint NRW auf einer Linie mit Bayern zu liegen. So heißt es in der Broschüre des Bayerischen Landesamts für Steuern „Hilfe zu Fotovoltaikanlagen“ (Stand: August 2015), auf Seite 32 f.: „Erwerben Sie im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Fotovoltaikanlage oder später zur Speicherung des Stroms eine Batterie, die Sie ausschließlich zur Erhöhung des Selbstverbrauchs nutzen, handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens. Eine Abschreibung ist in diesem Fall nicht möglich.“ Umsatzsteuerlich wird allerdings auf Seite 12 der Broschüre darauf hingewiesen, dass es sich bei der gleichzeitigen Anschaffung einer Fotovoltaikanlage und eines Stromspeichers um ein einheitliches Zählobjekt handelt.
FAZIT | Sowohl bei nachträglich als auch bei zeitgleich eingebauten Batteriespeichern ist leider zu befürchten, dass weder ein Abzug der Kosten mittels AfA noch ein Abzug der Vorsteuer von den Finanzämtern akzeptiert wird. Dabei ist die ‒ je nach OFD ‒ unterschiedliche Sichtweise für die Praxis äußerst bedauerlich und kaum zu verstehen. Zudem widerspricht die Sichtweise aus NRW und Bayern einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/14413). Auf die Frage zu Punkt 19 („Wie werden Speicher und gespeicherter Strom umsatz- und ertragsteuerlich behandelt?“) lautet die Antwort: „Zusammen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fotovoltaikanlage sind diese Aufwendungen zu aktivieren und im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die gesamte Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.“ Betroffenen ist daher zu empfehlen, sich bis auf Weiteres auf diese Aussage sowie auf die Haltung der OFD Karlsruhe zu berufen, sofern eine Zuordnung zur gesamten Fotovoltaikanlage tatsächlich gewünscht wird. |