13.07.2017 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 167 · C-140/17
Polen, Neutralitätsgrundsatz, Investitionsgut, Investitionsausgaben
Letzte Änderung: 13. Juli 2017, 01:15 Uhr, Aufgenommen: 13. Juli 2017, 08:19 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 17.03.2017, zu folgenden Fragen:
1. Ist eine Gemeinde im Licht der Art. 167, 168 und 184 f. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) sowie des Neutralitätsgrundsatzes zum Abzug der Vorsteuer (durch Berichtigung) auf ihre Investitionsausgaben berechtigt, wenn
- das hergestellte (erworbene) Investitionsgut anfangs für Zwecke genutzt wurde, die nicht der Besteuerung unterliegen (zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Hoheitsgewalt), aber
- die Art der Nutzung des Investitionsguts sich geändert hat und die Gemeinde es nunmehr auch für steuerpflichtige Umsätze nutzt?
2. Ist für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass die Gemeinde im Zeitpunkt der Herstellung bzw. des Erwerbs des Investitionsguts die Absicht, dieses künftig für steuerpflichtige Umsätze zu nutzen, nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat?
3. Ist für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass das Investitionsgut sowohl für steuerpflichtige als auch für nichtsteuerpflichtige Umsätze (zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) genutzt wird und es nicht möglich ist, die konkreten Investitionsausgaben einem der zuvor erwähnten Umsätze objektiv zuzuschreiben
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-140/17
Normen: EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 184f, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 Nr 1
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen