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· Fachbeitrag · Honorargestaltung

Prüfung und Erstellung der M+W-Planung: Antworten auf drängende Fragen der Praxis

| Die Prüfung bzw. Erstellung von Werkstatt- und Montageplänen (M+W-Plänen) führt immer wieder zu Diskussionen und Auseinandersetzungen. Architekten und Fachplanern entsteht so hoher Abstimmungsaufwand. Im schlimmsten Fall werden Arbeiten doppelt erledigt, es drohen Honorarverluste und Haftungsrisiken. Das PBP-Webinar am 18.06.2020 ‒ und die dort von den Teilnehmern eingebrachten Fragen ‒ haben das eindrucksvoll bestätigt. Weil davon auszugehen ist, dass diese Fragen alle Objekt- und Fachplaner interessieren, geht PBP in zwei Beiträgen näher darauf ein. |

Darum ist das Thema für Sie so wichtig

Das Thema ist für alle Planungsbüros so wichtig, weil hier erhebliche Honorarfragen eine Rolle spielen. Die Objektplanung ist wegen der Koordinations- und Integrationsleistungen betroffen, die Fachplanung der technischen Ausrüstung wegen der M+W-Planung. Es gilt, die Schnittstellen sauber zu regeln, um klare Aufgabenteilungen zu erreichen und so auch zusätzliche Leistungen über Nachträge zum Planungsvertrag abrechenbar zu machen.

 

Lernen Sie nachfolgend sieben typische Fallkonstellationen kennen, die in der Praxis für die größten Unsicherheiten sorgen und profitieren Sie von ‒ für alle Beteiligten ‒ praktikablen Lösungsvorschlägen.

1. Wie sind Befestigungsplanungen zu handhaben?

Der Planer der Technischen Ausrüstung schuldet im Zuge der Ausführungsplanung nach den Grundleistungen der HOAI keine Planung der Befestigungselemente der technischen Ausrüstung am Rohbau oder anderen tragenden Bauteilen. Dies muss der ausführende Unternehmer im Zuge der M+W-Planung leisten. Dabei ist zu beachten, dass die geometrische Lage der Trassen (Lph 5) so sein muss, dass er die Befestigungselemente (in seiner M+W-Planung und bei der Montage) räumlich unterbringen kann.

 

Es gilt zu vermeiden, dass sich in der M+W-Planung Trassen verschieben oder Aggregate in den Zentralen anders angeordnet werden. Das könnte nämlich wiederholte Koordinationsleistungen innerhalb des Planungsteams (unter Anleitung des Objektplaners) erfordern. Terminverzögerungen und Mehrkosten (wiederholte Grundleistungen) wären die Folge.

 

Das Thema „Planung der Befestigungselemente“ ist auch vor dem Hintergrund der brandschutztechnischen Anforderungen (z. B. Saal als Versammlungsstätte, notwendige Flure, Rettungswege) von Bedeutung. Um hier Mängel bei der M+W-Planung zu vermeiden, muss der ausführende Unternehmer die individuellen brandschutztechnischen Anforderungen kennen. Dann kann er auch die Befestigungselemente ordnungsgemäß planen. Das gilt auch für Trassen, die durch Brandwände oder sonstige bauliche Brandabschottungen verlaufen.

 

PRAXISTIPP | Diese Kenntnis stellen die Planungsbeteiligten je nach Leistungsbild am besten dadurch her, dass Sie dem ausführenden Unternehmen neben der Ausführungsplanung und dem Brandschutzgutachten eine Ablichtung (PDF-Datei) der Baugenehmigung übermitteln, aus der alle Auflagen und Prüfeintragungen in die Pläne ersichtlich sind.

 

2. Anerkennen der M+W-Planung im Leistungsbild TGA

Lph 5f des Leistungsbilds Technische Ausrüstung enthält die Grundleistung „Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne … auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung“. Als TGA-Planer können Sie eine M+W-Planung aber nur „anerkennen“, wenn sie mangelfrei ist. Ist sie mängelbehaftet oder weicht sie in Teilen von Ihrer Ausführungsplanung ab, ist eine entsprechende Mangelrüge fällig.

 

Dann kann es kompliziert werden. Entweder Sie einigen sich mit dem Unternehmen auf eine einvernehmliche Vorgehensweise oder Sie geben ihm formal eine Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen. Letzteres führt in der Regel zu Verzögerungen bei der endgültigen Freigabe der M+W-Planung und damit auch bei der Abwicklung der Bauausführung.

 

PRAXISTIPP | Diese Situation sollte durch entsprechende vertragliche Regelungen vermieden werden. In diesen vertraglichen Regelungen (LV) kann beispielsweise genau festgelegt werden, welche Planungsinhalte der Ausführungsplanung die M+W-Planung überhaupt antasten oder verändern darf und welche lediglich vertieft, aber nicht verändert werden dürfen. Ein Muster finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 44543552.

 

3. Abgrenzung zwischen Ausführungs- und M+W-Planung

Die Abgrenzung zwischen der Ausführungs- und M+W-Planung ist seit Jahren ein streitbefangenes Thema. Man kann es so zusammenfassen: Die M+W-Planung soll die Ausführungsplanung nur vertiefen, nicht jedoch neu bzw. geändert aufstellen. Eine neue Aufstellung hätte auch einen deutlich überhöhten Prüfungs- und Anerkennungsaufwand des Planungsbüros zur Folge. Daher ist die Grundleistung auch beschrieben als „Prüfung auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung.“ Aus dem Wortlaut ergibt sich bereits, dass die Schnittstelle in der Vertiefung gegenüber der Ausführungsplanung zu sehen ist, nicht jedoch in der Veränderung gegenüber der Ausführungsplanung.

 

Mit anderen Worten: Die Ausführungsplanung ist die Planung für das ausführende Unternehmen. Die M+W-Planung ist die Planung, die das Montagepersonal zur Ausführung auf der Baustelle (und Arbeitsvorbereitung/Bestellung von Material) erhält.

4. Vertiefte Entwurfsplanung: Wie wird sie zur M+W-Planung?

Es gibt Fälle, in denen die Lph 5 nicht beauftragt wird. Stattdessen wird nur eine „vertiefte Entwurfsplanung“ beauftragt. Dann stellt sich die Frage, wer den Rest der Ausführungsplanung erbringt. Die VDE 6026 sieht eine solche Möglichkeit vor, indem sie eine Entwurfsplanung mit dem Zusatz „Hier endend“ regelt. Damit ist gemeint, dass im Anschluss an diese vertiefte Entwurfsplanung der Generalübernehmer die restlichen HOAI-Leistungen erbringt, bevor er die M+W-Planung erledigt. Einige Auftraggeber erhoffen sich dadurch eine erhebliche Rationalisierung und Terminvorteile.

 

PRAXISTIPP | Bei solchen Konstellationen ist es erforderlich, das ausführende Unternehmen, das die M+W-Planung erbringen soll, explizit mit den noch offenen Leistungen der Lph 5 zu beauftragen (sozusagen im Vorfeld seiner eigenen M+W-Planung). Darüber hinaus muss das Unternehmen bei dieser Vertragskonstellation die Teilnahme an der Koordination (bis zum Ende der Lph 5) im Rahmen der Ausführungsplanung (Objektplaner und andere Fachplaner) erbringen.

 

5. Auftrag nur bis Lph 5: Wer prüft die M+W-Planung?

Endet der Auftrag des Planungsbüros nach der Lph 5, stellt sich die Frage, wer die M+W-Planung prüft und anerkennt. Unproblematisch ist es, wenn die gesamte Lph 5 beauftragt ist. Denn die Teilleistung f umfasst auch die Prüfung und Anerkennung der M+W-Planung. Das Problem ist aber, dass die Lph 5 praktisch in zwei zeitlich getrennte Arbeitsschritte zerfällt und damit ineffektiv wird, weil der nur bis Lph 5 beauftragte Planer bereits andere Aufträge abwickelt.

 

PRAXISTIPP | PBP empfiehlt deshalb, im Planungsvertrag mit dem TGA-Planer für die zeitliche Trennung einen angemessenen Honorarzuschlag zu vereinbaren. Denn die M+W-Planung muss auch bei Beauftragung nur bis zur Lph 5 geprüft werden. Schwierig dürfte es bei der zeitlichen Trennung werden, wenn die M+W-Planung in solchen Fällen von der Lph 5 abweicht. Dann kann der TGA-Planer diese als nicht „Übereinstimmend mit der Lph 5“ zurückweisen. Das sollte der Bauherr bei einer Beauftragung nur bis Lph 5 genau disponieren.

 

6. Planungsumfang des Ingenieurbüros endet nach Lph 3

Die VDI 6026 Blatt 1 sieht eine Alternative vor, die in der HOAI nicht geregelt ist: Eine Entwurfsplanung, die als „Hier endend“ beschrieben wird.

 

Das bedeutet, dass das ausführende Unternehmen nach dieser „Entwurfsplanung“ die weitere Planungsvertiefung und Arbeitsvorbereitung übernimmt. Dieser Fall ähnelt dem der Nr. 4 oben. Bedenken Sie außerdem, dass die HOAI und VDI 6026 Unterschiede aufweisen.

 

Wichtig | Bei dieser Konstellation muss beachtet werden, dass die Ausführungsplanung, die dann vom ausführenden Unternehmen erbracht wird, ja trotzdem noch mit der Objektplanung und den weiteren an der Planung Beteiligten koordiniert werden muss. Dabei übernimmt der Objektplaner die Funktion des koordinierenden Objektplaners und das ausführende Unternehmen die Rolle des Ingenieurbüros der Fachplanung.

 

PRAXISTIPPS |

  • Weil sich die Variante („Entwurfsplanung hier endend“) in der HOAI nicht wiederfindet, muss das im Planungsvertrag inhaltlich entsprechend vereinbart werden. Dort muss klargestellt werden, welche fachtechnischen Inhalte damit gemeint sein sollen, da es hier nicht unerhebliche Unterschiede zu den entsprechenden Grundleistungen der HOAI gibt.
  • Außerdem muss eine entsprechende Regelung im Vertrag mit dem ausführenden Unternehmen getroffen werden. Sie muss sicherstellen, dass das ausführende Unternehmen den Planungsvertiefungsprozess unter der koordinierenden Tätigkeit des Objektplaners ordnungsgemäß weiterführt. Es sollte also keinesfalls mit seiner Ausführungsplanung „alleingelassen werden“. Das kann zu erheblichen Kollisionen führen.
 

7. Wie vertragen sich VDE 6026 und HOAI-Grundleistungen?

Die Regelungen der VDI 6026 gelten unberührt von denen der HOAI. In der HOAI sind die Grundleistungen abschließend geregelt. Da die Inhalte der VDI 6026 und die Grundleistungen nicht in allen Punkten identisch sind, kann weder der Auftraggeber noch das ausführende Unternehmen ohne entsprechende vertragliche Regelung (im Planungsvertrag) verlangen, dass Ihr Planungsbüro die Inhalte nach VDI 6026 uneingeschränkt in der Ausführungsplanung bearbeitet.

 

PRAXISTIPP | Deshalb darf in den Ausschreibungsunterlagen und Bauverträgen nur dann geregelt werden, dass der ausführende Unternehmer eine Ausführungsplanung nach VDI 6026 erhält, wenn das in gleicher Weise bereits im Planungsvertrag mit dem Ingenieurbüro geregelt ist. Ansonsten ist hier mit Schnittstellenproblemen zu rechnen.

 

Beitrag wird in der September-Ausgabe fortgeführt

Der Beitrag wird in der September-Ausgabe fortgeführt. Dort erhalten Sie u. a. Antwort auf die Fragen,

  • ob das ausführende Unternehmen Anspruch auf Prüfung und Anerkennung der M+W-Planung hat,
  • ob Sie Ihr Haftungsrisiko bei der Prüfung und Anerkennung der M+W-Planung begrenzen können,
  • was passiert, wenn Ihr Planungsbüro Mängel in der M+W-Planung übersieht und
  • ob neue technische Regeln (z. B. DIN EN 61082 / VDI 0040-1) die Anforderungen an die Ausführungsplanung ändern.
Quelle: Seite 6 | ID 46719757