· Fachbeitrag · Honorarrecht
Umbauzuschlag bei Freianlagen: Für die HOAI 2009 und die HOAI 2013 gelten andere Regeln
| Jetzt ist es amtlich: Im Geltungsbereich der HOAI 2009 kann für Leistungen für Freianlagen kein Umbauzuschlag abgerechnet werden. Das hat das OLG Celle klargestellt. Erfahren Sie, wie das OLG seine Entscheidung begründet hat und warum die Sache im Zeitalter der HOAI 2013 für Sie viel besser aussieht. |
Die Entscheidung zur HOAI 2009
„Auf Leistungen für Freianlagen fällt kein Umbauzuschlag an“. So lapidar lautet der Leitsatz des OLG Celle. Die Richter haben für ihre Entscheidung aber sowohl den Wortlaut der HOAI als auch fachtechnische Gründe herangezogen (OLG Celle, Urteil vom 10.07.2019, Az. 14 U 13/18, Abruf-Nr. 207249)
Die Begründung aus dem HOAI-Wortlaut
Das OLG hält für Verkehrsanlagen nach §§ 46 Abs. 3, 35 Abs. 1 S. 2 HOAI 2009 einen Umbauzuschlag von 20 Prozent für erstattungsfähig, für die Freianlagen dagegen nicht, weil
- auch aus §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 5 HOAI 2009 nicht zu folgern ist, dass der dort geregelte Umbauzuschlag auch bei Freianlagen gilt.
Das OLG hat sich damit nicht nur gegen die Auffassung maßgeblicher HOAI-Kommentare gestellt (z. B. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 10. Auflage, § 35 Rn. 4) sondern auch gegen das Bundesbauministerium (und dessen Schreiben vom 18.08.2009). Entscheidend ist für das Gericht, dass die §§ 35 und 36 HOAI 2009 die Leistungsbilder Gebäude und raumbildende Ausbauten betreffen und gerade nicht das Leistungsbild Freianlagen.
Die Regelung in § 35 HOAI 2009 trägt dem Umstand Rechnung, dass Umbauten im Bestand meist eine Mehrbelastung für den Planer mit sich bringen. Eine Freianlagenplanung hat dagegen immer einen „vorhandenen Bestand“ als Ausgangspunkt. Dort liegen also praktisch immer Umbauten vor ‒ mit der Folge, dass sich bereits systematisch eine (zusätzliche) Zuschlagsregelung verbietet. Der Verordnungsgeber hat deshalb ‒ so das OLG ‒ bewusst nicht auf § 35 verwiesen, es war laut OLG kein Redaktionsversehen.
Die fachtechnische Begründung
Umbauzuschläge sollen nur für Planungsleistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten anfallen. Demzufolge sind Umbauzuschläge in der HOAI 2009 über § 35 in Teil 3 Abschn. 1 „Gebäude und raumbildende Ausbauten“ geregelt, während Abschn. 2 „Freianlagen“ eine solche Regelung nicht enthält [siehe auch Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 13.07.2012, Az. 21 VK-3194-11/12, Abruf-Nr. 207250].
So sieht es in der HOAI 2013 aus
In der HOAI 2013 sieht es für Sie als Freianlagenplaner in jeder Hinsicht besser aus.
Die Regelungen zum Umbauzuschlag für Freianlagen
Der Umbauzuschlag ist ausdrücklich in § 6 Abs. 2 HOAI geregelt. Er ist dort nicht auf bestimmte Leistungsbilder begrenzt (wie in der HOAI 2009). Im Gegenteil. § 6 Abs. 2 nimmt Bezug auf § 2 Abs. 5 HOAI. Dort ist geregelt, dass Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts sind. Und die Objekte sind in § 2 Abs. 1 HOAI geregelt. Dort steht, dass auch Freianlagen Objekte sind.
Außerdem steht in § 40 Abs. 6 HOAI 2013, dass die „Umbauzuschlagsregelung“ des § 36 Abs. 1 HOAI (für Gebäude und Innenräume) auch für Freianlagen gilt. Außerdem ist in § 6 Abs. 2 S. 3 HOAI geregelt, dass der Umbauzuschlag unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren ist. Ist keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 Prozent.
Ergebnis: In der HOAI 2013 dürfte das „Umbauzuschlagsproblem“ beim Umbau von Freianlagen nicht mehr auftreten.
Mitzuverarbeitende Bausubstanz nicht vergessen
Sinngemäß das Gleiche gilt für die Regelung zur mitverarbeitenden Bausubstanz. § 4 Abs. 3 HOAI 2013 gilt prinzipiell auch für die Landschaftsplaner. Wird von Ihnen Bausubstanz planerisch mitverarbeitet, können Sie diese Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigen.
Wichtig | Allerdings gilt die Regelung nur für Bausubstanz, die durch Bauleistungen schon hergestellt war und jetzt mitverarbeitet wird. Natur dagegen können Sie nicht mitverarbeiten. Die folgende Aufzählung klärt beispielhaft, was mitverarbeitete und anrechenbare Bausubstanz ist.
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Wichtig | Berücksichtigen Sie aber auch bei prinzipiell anrechenbarer Bausubstanz, dass diese von Ihnen in der Regel nicht in allen Lph mitverarbeitet wird (z. B. ortsfeste Einbauten). Daher ist auch bei Freianlagen der Leistungsfaktor anzuwenden. Wie Sie dabei konkret vorgehen, lesen Sie in der Sonderausgabe „HOAI 2013: So rechnen Sie Planungsleistungen im Bestand optimal ab“ auf pbp.iww.de e→ Abruf-Nr. 43179360.