· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse, Praxisfahrrad für die Mitarbeiterbindung ‒ das ist begünstigt
von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de
| Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ergeben sich aus der Kombination von Steuerbefreiungen und pauschaler Lohnversteuerung interessante Möglichkeiten der Mitarbeiterförderung. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, welche steuerbegünstigten Gestaltungsmodelle Sie als Inhaber einer Physiopraxis und Arbeitgeber rund um das Thema Mobilität haben. |
Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Folgen
Interessant für Sie als Arbeitgeber und für Ihre Mitarbeiter sind jeweils steuerbegünstigte Bezahlungsformen. Diese sind i. d. R. sozialabgabenfrei. Im Idealfall sparen Sie so Personalkosten, weil Ihre Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entfallen. Und Ihre Mitarbeiter haben mehr Geld in der Tasche, denn sie sparen sich den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.
Zugleich müssen die Mitarbeiter die begünstigten Gehaltsbestandteile nicht mehr selbst lohnversteuern: Entweder sind sie ganz steuerfrei oder die Lohnversteuerung übernehmen Sie als Arbeitgeber in Form einer pauschalen Lohnsteuer mit Abgeltungswirkung. Bei den pauschal lohnsteuerpflichtigen Bezahlformen zehrt allerdings die pauschale Lohnsteuer als reine Arbeitgeberlast den Sozialversicherungs-Vorteil für Sie als Arbeitgeber ggf. wieder auf.
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Mögliche Behandlung von Lohnbestandteilen | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
Normaler Arbeitslohn | Einbehalt der Lohnsteuer (LSt) bei der Gehaltsabrechnung. Die LSt kürzt den Auszahlungsbetrag und belastet den Arbeitnehmer (AN). | Einbehalt der Arbeitnehmeranteile mindert den Auszahlungsbetrag, Arbeitgeberanteile als Lohnzusatzkosten erhöhen die Personalkosten. |
Lohnsteuerfreie Bezahlformen | Weder Arbeitgeber (AG) noch AN zahlen LSt. Das Geld kommt „brutto wie netto“ an. | I. d. R. keine Sozialabgaben. Sowohl AG als auch AN sparen sich die Belastung. |
Bezahlformen, die der pauschalen Lohnsteuer unterliegen | Der AG trägt die Lohnsteuer, der AN wird dadurch nicht belastet. Die pauschale LSt sind Lohnzusatzkosten für den Praxisinhaber. | I. d. R. keine Sozialabgaben. Sowohl AG als auch AN sparen sich die Belastung hieraus. |
Wichtig | AN müssen in der eigenen Steuererklärung meistens ihre Pendlerpauschale kürzen, wenn sie vom AG Zusatzleistungen erhalten.
Gestaltungsmöglichkeiten für Mobilitätsangebote
Mit diesem Wissen ausgestattet, können Sie sich schnell einen Überblick über die möglichen Mobilitätsangebote für Ihre Mitarbeiter verschaffen.
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Leistung | Arbeitgeberseite | Arbeitnehmerseite | Geregelt im EStG |
Klassischer Fahrtkostenzuschuss zur Pendlerpauschale v. a. mit dem Pkw* | Pauschale Lohnsteuer von 15 % nur für den Arbeitgeber (AG) | Keine Lohnsteuer des Arbeitnehmers (AN), aber Anrechnung auf die Pendlerpauschale | § 40 Abs. 2 S. 2 ff. neu |
Tickets oder Zuschüsse dazu im öffentlichen Personennahverkehr auch bei Privatnutzung und unabhängig von der Strecke Wohnung‒Praxis* | Lohnsteuerfrei | Keine Lohnsteuer des AN, aber Anrechnung auf die Pendlerpauschale | § 3 Nr. 15 |
Jobtickets oder Zuschüsse dazu im öffentlichen Linienfernverkehr für die Wege Wohnung‒Praxis* | Lohnsteuerfrei | Keine Lohnsteuer des AN, aber Anrechnung auf die Pendlerpauschale | § 3 Nr. 15 |
Die o. g. Tickets, wenn sie nicht lohnsteuerfrei sind (v. a., wenn nicht zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet) oder für die bewusst auf die Lohnsteuerbefreiung verzichtet wird | Pauschale Lohnsteuer von 25 % nur für den AG | Keine Lohnsteuer des AN, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale | § 40 Abs. 2 S. 2 ff. neu |
„Überlassung“ eines Praxisfahrrads zur Nutzung, auch Pedelecs, die kein Nummernschild benötigen* | Lohnsteuerfrei | Keine Lohnsteuer des AN, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale im Gesetz geregelt | § 3 Nr. 37 |
Übereignung eines solchen Fahrrads* | Pauschale Lohnsteuer von 25 % nur für den AG | Keine Lohnsteuer des AN | § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 neu |
Tankgutscheine oder ähnliche Sachgutscheine bis 44 Euro monatlich* | Zählt nicht als Arbeitslohn, daher faktisch lohnsteuerfrei | Keine Lohnsteuer des AN, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale | § 8 Abs. 1 und Abs. 2 S. 11 ff. neu |
* Alle mit „*“ gekennzeichneten Leistungen müssen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden, d. h. sie dürfen nicht arbeitsvertraglich geschuldet werden. Lassen Sie sich eine Freiwilligkeitserklärung unterschreiben, womit der Arbeitnehmer bestätigt, auch bei Wiederholung keinen Rechtsanspruch zu haben. So vermeiden Sie eine sog. betriebliche Übung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat.
Sie können auch rein private Tickets des öffentlichen Personennahverkehrs lohnsteuerfrei oder pauschal lohnversteuert bezuschussen oder überlassen. Hier besteht der wohl größte Gestaltungsspielraum für Sie. Im öffentlichen Personenfernverkehr sind die Fahrkarten selten auf die reine Strecke zwischen Wohnung und Praxis beschränkt. Daher ist genau zu prüfen, ob das Wunschticket wirklich begünstigt ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dazu im Detail geäußert (BMF, Schreiben vom 15.08.2019, Az. IV C 5 S 2342/19/10007: 001). Hier hilft Ihnen Ihr Steuerberater weiter.
Eine Kollision von Jobtickets mit dem 44-Euro-Sachgutschein wird durch die Lohnsteuerbefreiung bzw. die neue pauschale Lohnbesteuerung vermieden. Im Einzelfall sollten Sie aber auch dies mit Ihrem Steuerberater abklären. Alle Unterlagen zu den gewählten Begünstigungen sollten Sie schließlich zu Dokumentationszwecken zu Ihren Lohnakten nehmen.
Weiterführende Hinweise
- „Mehr Netto für Ihre Mitarbeiter und Sie" (PP 12/2018, Seite 15)
- „Aktuelles zu Gehalts-Extras und Praxis-Fahrrad zum Jahreswechsel" (PP 02/2019, Seite 2)