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· Nachricht · Prozessrecht

Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten in einem Fortsetzungstermin

| Es mehren sich OLG-Entscheidungen, die sich mit Fragen der Berufungsverwerfung auf der Grundlage des 2015 geänderten § 329 StPO befassen. Dieser sieht die Verwerfung der Berufung des Angeklagten vor, wenn der ordnungsgemäß geladene Angeklagte unentschuldigt ausbleibt und nicht von einem mit Vertretungsvollmacht versehenen Vertreter vertreten wird. |

 

So nimmt das OLG Nürnberg zu Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des § 329 StPO Stellung (30.4.18, 2 OLG 2 Ss 240/17, Abruf-Nr. 202729).

 

  • Anders als nach früherem Recht kann die Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht mehr nur in der ersten Berufungsverhandlung in der anhängigen Sache verworfen werden. Vielmehr wird auch das Nichterscheinen in einem Fortsetzungstermin erfasst. Das schließt das OLG aus der geänderten Formulierung in § 329 Abs. 1 S. 1 StPO, in dem es jetzt heißt: „bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins“ (vgl. OLG Oldenburg StV 18, 151; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 329 Rn. 13 und 17; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 329 Rn. 6a).

 

  • Das OLG lässt die Frage offen, ob § 329 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO auch gilt, wenn nach Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 StPO der Angeklagte zum Fortsetzungstermin überhaupt nicht erschienen ist. Von Meyer-Goßner/Schmitt (61. Aufl. 2018, § 329 Rn. 17) wird die Anwendbarkeit in den Fällen allerdings bejaht.

 

  • Offen bleibt auch, ob die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO im Fortsetzungstermin voraussetzt, dass der Angeklagte auch zu diesem Fortsetzungstermin gemäß § 323 Abs. 1 S. 2 StPO unter ordnungsgemäßem Hinweis auf die Folgen seines unentschuldigten Ausbleibens geladen wurde (so OLG Oldenburg StV 18, 151). Dies erscheint dem OLG im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 329 StPO fraglich (vgl. BT-Drucks. 18/3462, S. 69). Denn dort sei die Möglichkeit offen, dass in der Ladung zur Hauptverhandlung die Belehrung über die Folgen eines Nichterscheinens für jeden (Fortsetzungs-)Termin bereits enthalten sei. Das konnte das OLG offen lassen, weil im Berufungsurteil weder hinreichend festgestellt war, dass die ursprüngliche Ladung eine Belehrung auch über die Folgen des Nichterscheinens zu möglichen Fortsetzungsterminen enthalten hatte, noch dass der Angeklagte gesondert zum Fortsetzungstermin mit einer entsprechenden Belehrung geladen worden ist.

 

PRAXISTIPP | Wollen Sie die Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung gem. § 329 Abs. 1 StPO geltend machen, müssen Sie die Verfahrensrüge erheben. Die muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen. Sie müssen also alle Tatsachen vortragen, auf die die Unzulässigkeit der Verwerfung gestützt werden soll.

 
Quelle: Seite 198 | ID 45403084