· Nachricht · Umsatzsteuer
Regelsteuersatz für „Mitgliedsbeiträge“ zum verbilligten Warenbezug
| Räumt ein Händler, der Waren zum Regelsteuersatz und zum ermäßigten Steuersatz verkauft, seinen Kunden gegen eine Monatspauschale einen Anspruch auf verbilligten Bezug der Waren mit einer allein zeitlichen, nicht aber betragsmäßigen Begrenzung ein, so sind die Monatspauschalen im Ganzen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (FG Berlin-Brandenburg 13.6.18, 7 K 7226/15, EFG 18, 1491; Rev. BFH: XI R 21/18 ). |
Beachten Sie | Laut FG liegen keine nicht steuerbaren „echten“ Mitgliedsbeiträge vor. Die entgeltliche Gewährung des Anspruchs auf verbilligten Bezug von Waren fällt danach weder unter die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e) UStG noch unter § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. Die umsatzsteuerliche Behandlung als Anzahlungen auf oder Nebenleistungen zu Warenlieferungen hat das FG ebenfalls eindeutig abgelehnt. Die vom Händler begehrte Aufteilung in einen regelbesteuerten und einen ermäßigt besteuerten Anteil schied deshalb aus.
PRAXISTIPP | Besonders betroffen sind Unternehmen, die Rabattkarten oder vergleichbare „Mitgliedschaftssysteme“ betreiben. Sofern hier bislang keine vollständigen Umsatzsteuern in Rechnung gestellt wurden, besteht Handlungsbedarf. Denn in der Praxis dürfte es kaum möglich sein, von Letztverbrauchern die zusätzliche Mehrwertsteuer nachzufordern (vgl. Prätzler, jurisPR-SteuerR 41/2018, Anm. 6). Zusätzlich kann es zu einer steuerlichen Mehrbelastung durch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf etwaige Nachforderungen kommen. |