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· Nachricht · Mobile Krankenpflege

GewSt-Befreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege

| Erbringt eine GmbH entsprechend der Leistungskataloge der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen, so erstreckt sich die Befreiung von der GewSt gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auf sämtliche Gewinne, die aus dem Gewerbeobjekt „Pflegeeinrichtung“ resultieren. Zins- und Provisionserträge sind nur dann nicht begünstigt, wenn der Unternehmensträger für die Erzielung dieser Erträge einen gesonderten Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb begründet (FG Berlin-Brandenburg 12.2.19, 8 K 8030/15, Rev. BFH: III R 20/19 ). |

 

PRAXISTIPP | Die Problematik hat wegen ihrer Breitenwirkung große praktische Bedeutung. Denn die Anzahl der eigenständigen Unternehmen, die den Bereich „mobile Hauskrankenpflege“ mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Bezüglich der Reichweite der strittigen Vorschrift hat der BFH bisher nur sog. Krankenhausfälle entschieden. Hinsichtlich ambulanter Einrichtungen fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH 9.9.15, X R 2/13, BStBl II 16, 286). In Konfliktfällen sollten GewSt-Messbetragsbescheide bis zur Klärung durch den BFH offengehalten werden.

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 20 | ID 46312473