· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerrisiken beim Einkauf über Amazon kennen und bestmöglich vermeiden
von Steuerberaterin/Landwirtschaftliche Buchstelle,Dipl.-Ing. agrar Beate Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de
| Der Einkauf als Unternehmer bei Amazon ist zwar bequem, birgt jedoch umsatzsteuerlich einige Risiken. SSP zeigt, worauf Sie achten müssen, um böse Überraschungen in der Betriebsprüfung zu vermeiden. |
Drei unterschiedliche Vertriebswege
Auf „Amazon.de“ können Sie Waren über drei verschiedene Vertriebswege beziehen:
- 1. Direkteinkauf („Verkauf und Versand durch Amazon“)
- 2. Kauf beim Marketplace-Händler („Verkauf und Versand durch [Händler]“)
- 3. Kauf beim Marketplace-Händler mit FBA („Verkauf durch [Händler] und Versand durch Amazon“)
Der Einkauf auf dem Marketplace (Nr. 2 und 3) war seit jeher umsatzsteuerlich risikobehaftet. Insbesondere chinesische Händler nutzten die Plattform in der Vergangenheit, um Transaktionen durchzuführen, ohne steuerlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat darauf mit der Marktplatzhaftung nach § 25e UStG reagiert. Diese steht allerdings in dringendem Verdacht, gegen Europarecht zu verstoßen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf den Direkteinkauf bei Amazon.
Das gilt beim Inlands-Direkteinkauf bei Amazon
Typisch ist im Onlineshop der Direktkauf bei der luxemburgischen Amazon EU S.à.r.l., die in München über eine Zweigniederlassung verfügt. Im Grundfall ist der Amazon-Einkauf umsatzsteuerlich risikoarm. Die von Amazon erstellten Rechnungen entsprechen ‒ soweit ersichtlich ‒ für den Inlandsfall allen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG. Der Vorsteuerabzug ist formal unproblematisch.
Wichtig | Inlandsfälle, also der Warenversand innerhalb Deutschlands, lassen sich (wohl) aus der von Amazon verwendeten Rechnungsnummer ableiten. Diese begannen im Jahr 2019 mit „AEU-INV-DE-2019-…“. Die Zeichenkette dürfte für Amazon EU ‒ Invoice ‒ Abgangsort: Deutschland stehen.
Beachten Sie, dass Amazon Rechnungen ausschließlich elektronisch zur Verfügung stellt. Das macht eine elektronische Archivierung der Rechnungen erforderlich. Werden die Rechnungen demgegenüber ausgedruckt archiviert, könnte ein Bußgeld nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG drohen. Bislang sind hierzu noch keine Fälle aus der Praxis bekannt. Der Vorsteuerabzug wird durch das Ausdrucken ‒ auch nach Verwaltungsmeinung ‒ aber nicht gefährdet.
Der (kritische) Warenversand aus dem Ausland
Steuerlich kritisch wird es, wenn Amazon die Waren aus dem Ausland zu Ihnen als Kunde verschickt. Das kommt häufiger vor, weil Amazon große Versandlager in Osteuropa unterhält. Als Kunde haben Sie keinen Einfluss darauf, von wo aus Amazon Ihre Bestellung versendet. Das können Sie (wohl) erst im Nachhinein auf der Rechnung erkennen. Denn beim Versand aus Polen etwa lautete die Rechnungsnummer 2019: „AEU-INV-PL-2019-…“.
Wichtig | Ist in solchen Fällen auf der Rechnung deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, liegt das allein daran, dass die Versandhandelsregelung nach § 3c UStG angewendet wird. Eine so ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie als Kunde unter keinen Umständen als Vorsteuer abziehen.
Lösung: USt-IdNr. hinterlegen
Um dieses Problem zu lösen, ermöglicht Amazon, dass Sie für alle Warenbestellungen auf Ihrem Kundenkonto Ihre eigene USt-IdNr. hinterlegen. Erfolgt der Warenversand dann z. B. aus Polen, rechnet Amazon eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ab. Ihnen als Kunden wird nur der Nettopreis berechnet. Sie deklarieren den Einkauf als innergemeinschaftlichen Erwerb und können die anzumeldende Umsatzsteuer ‒ unter den üblichen Voraussetzungen nach § 15 UStG ‒ als Vorsteuer abziehen. Damit haben Sie das Vorsteuerrisiko beseitigt.
Wichtig | Umsatzsteuer (und Vorsteuer) aus dem innergemeinschaftlichen
Erwerb entsteht im Zeitpunkt der Rechnungserteilung durch Amazon und muss von Ihnen für diesen Kalendermonat gemeldet werden.
Vorsicht bei Privateinkäufen
Tragen Sie Ihre USt-IdNr. ins Kundenkonto bei Amazon ein, gilt diese für alle Warenbestellungen. Wickeln Sie dann auch Privateinkäufe über das Konto ab, ergibt sich ein steuerlich unlösbares Problem, wenn die Ware aus dem Ausland kommt. Denn der Privateinkauf lässt sich nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb abbilden, auch nicht, wenn Sie nur die Umsatzsteuer und keine Vorsteuer erklären. Das liegt daran, dass die Umsatzsteuer beim Privateinkauf nicht von Ihnen als Kunden, sondern von Amazon geschuldet wird.
Haben Sie als Einzelunternehmer dennoch versehentlich einen solchen Privateinkauf unter Angabe der USt-IdNr. getätigt, besteht die einzig rechtssichere Korrekturmöglichkeit darin, dass Sie die Waren an Amazon zurücksenden. Ob die Finanzverwaltung im Rahmen der Nichtbeanstandung auch eine Meldung als innergemeinschaftlichen Erwerb ohne Vorsteuer akzeptiert, ist unklar. Vorsorglich hat Amazon in seine AGB jedenfalls eine Klausel aufgenommen, nach der Sie die unternehmerische Verwendung von Einkäufen über die angegebene USt-IdNr. zusichern. Bei Verstößen haften Sie Amazon
vertraglich auf Schadenersatz (Steuernachzahlung + Nebenleistungen).
FAZIT | Wer bei Amazon privat und betrieblich einkauft, sollte daher zwei verschiedene Kundenkonten anlegen. |