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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Das sind die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2021

von Steuerberaterin/Landwirtschaftliche Buchstelle Beate Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de

| „Same procedure as every year“: Auch für das Jahr 2021 hat der Gesetzgeber in der Umsatzsteuer wieder an zahlreichen Stellschrauben gedreht. SSP fasst die Änderungen mit der größten Breitenwirkung zusammen. |

Steuersätze sind wieder raufgegangen

Wie erwartet sind die Steuersätze wieder auf sieben Prozent bzw. 19 Prozent. gestiegen. Im Gastrobereich gilt die Steuersatzermäßigung auf sieben Prozent noch bis zum 30.06.2021 fort. Das BMF hatte in seinem Anwendungsschreiben zur Einführung der Steuersatzermäßigung zum 01.07.2020 bereits auf den Übergang zur Regelbesteuerung vorbereitet. Am 04.11.2020 hat das BMF noch einmal nachgelegt (BMF, Schreiben vom 04.11.2020, Az. III C 2 ‒ S 7030/20/10009 :016, 2020/1074476, Abruf-Nr. 218832).

Neue Steuerbefreiungen

Wie so oft sind die Steuerbefreiungen im gesundheitlichen und sozialen Bereich angepasst worden. Neu ist vor allem die Steuerbefreiung für Sanitäts- und Rettungsdienste auf Großveranstaltungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG. Damit hat der Gesetzgeber die BFH-Rechtsprechung umgesetzt (BFH, Urteil vom 02.08.2018, Az. V R 37/17, Abruf-Nr. 207022). Zudem ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG auf Einrichtungen ausgeweitet worden, die nicht selbst Pflegeleistungen erbringen, jedoch Umsätze erzielen, die damit eng verbunden sind (z. B. Leistungen im Bereich Hausnotruf).

Begrenzung der USt-IdNr.

In 27a Abs. 1a UStG ist eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung der Gültigkeit von USt-IdNr. geschaffen worden. Eine gültige USt-IdNr. ist in aller Regel Voraussetzung dafür, den Vertragspartner als Unternehmen einstufen zu können. Darauf basiert die Anwendung

  • von Ortsregelungen (z. B. § 3a Abs. 2 UStG),
  • der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) und
  • von Steuerbefreiungen (z. B. für innergemeinschaftliche Lieferungen).

 

Schon bislang wurden in der Praxis USt-IdNr. bei Missbrauchsverdacht für ungültig erklärt, offenbar aber ohne gesetzliche Grundlage. Mit der Neuregelung rückt die Verpflichtung noch stärker in den Vordergrund, USt-IdNr. regelmäßig auf Gültigkeit zu prüfen. Nur wenn Sie da Sorgfalt haben walten lassen, können Sie im Ernstfall auf Vertrauensschutz hoffen.

 

Wichtig | Wie Sie USt-IdNr. ermitteln und prüfen, lesen Sie in SSP 3/2020, Seite 24 → Abruf-Nr. 46366557.

Weitere Stufe des EU-Digitalpakets

Den größten Umfang der umsatzsteuerlichen Änderung machen die Neuregelungen zur (weiteren) Umsetzung des EU-Digitalpakets aus. Die Vorschriften beziehen sich größtenteils auf ausländische Unternehmer bzw. Unternehmer mit grenzüberschreitenden Handelsumsätzen und sollen hier daher nur angerissen werden.

 

Aufwertung von MOSS zu OSS

Die bisherigen Regelungen zum Mini-One-Stop-Shop (MOSS) werden zu einem One-Stop-Shop (OSS) aufgewertet. Die bisher in § 18 Abs. 4c-4e und § 18h UStG enthaltenen Regelungen werden mit inhaltlicher Geltung zum 01.07.2021 in § 18i UStG zusammengefasst. Danach gilt, dass im Drittland ansässige Unternehmen sonstige Leistungen an Verbraucher innerhalb der Union künftig zentral in einem EU-Mitgliedstaat für die gesamte Union melden können. Insoweit besteht ein Wahlrecht. Dies erspart es Dienstleistern, sich in mehreren EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Es reicht, das in einem Mitgliedstaat zu tun. Bislang galt die Regelung nur für Rundfunk-, Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen. Künftig sind sämtliche sonstigen Leistungen erfasst.

 

Für EU-ansässige Unternehmen gilt die weitgehend gleichlautende Regelung des neuen § 18j UStG. Zusätzlich zu sonstigen Leistungen gilt das Wahlrecht für die besondere Besteuerung hier auch für Lieferungen über Versandhandelsplattformen und Fernverkäufe nach § 3c UStG.

 

Wichtig | Aufgrund der neuen Möglichkeiten zur OSS-Nutzung wird § 3c UStG dahingehend angepasst, dass künftig stets der Bestimmungsort der Ware maßgeblich für die Besteuerung ist. Die länderbezogenen Lieferschwellen entfallen. Eine Besteuerung im Ursprungsland kommt nur noch in Betracht, wenn alle Fernverkäufe in EU-Mitgliedstaaten insgesamt den Schwellenwert von 10.000 Euro im Jahr unterschreiten. Zur Vermeidung der umsatzsteuerlichen Registrierung in (vielen) ausländischen EU-Staaten ist die freiwillige Teilnahme am OSS dann dringend zu empfehlen.

 

Neuer IOSS für Versandhandelslieferungen aus dem Drittland

Importiert ein Händler, der in der EU ansässig ist, geringwertige Warensendungen (bis 150 Euro) aus dem Drittland, kann er im Rahmen des Import-One-Stop-Shop (IOSS) künftig die Umsatzsteuer für das Bestimmungsland der Ware ebenfalls zentral über das One-Stop-Shop-System anmelden. Auch insoweit besteht nach § 18k UStG ein Wahlrecht. Der große Vorteil ist, dass in diesen Fällen keine Einfuhr-Umsatzsteuer mehr angemeldet werden muss.

Keine Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung

In § 14 Abs. 4 S. 4 UStG hat der Gesetzgeber jetzt geregelt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO darstellt. Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann also nicht mehr geändert werden. Damit ist die Verwaltungsmeinung in Gesetzesform gegossen worden.

Quelle: Seite 31 | ID 47047588