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· Nachricht · Umsatzsteuer/Zweckbetrieb

Auftragsforschung: Veräußerung einer Beteiligung ‒ wGB oder Zweckbetrieb nach § 65 Nr. 9 AO?

| Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sich der Träger zu mehr als 50 Prozent aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Dritten oder aus der Vermögensverwaltung finanziert ( § 65 Nr. 9 AO ). Was aber gilt bei Veräußerung einer Beteiligung ‒ ist das noch von § 65 Nr. 9 AO gedeckt? Nein, meint das FG Sachsen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

 

Streit um Leistungen aus Auftragsforschung ‒ § 68 Nr. 9 AO ja oder nein?

Im Fall vor dem FG Sachsen war streitig, ob die Leistungen einer gemeinnützigen GmbH (Klägerin) aus der Auftragsforschung dem ermäßigten Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften (§ 12 Nr. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG) oder dem Regelsteuersatz unterliegen. Die GmbH war Rechtnachfolgerin einer anderen gemeinnützigen GmbH. Diese hatte Mieteinnahmen sowie Beteiligungseinkünfte. Im Streitjahr veräußerte sie eine Beteiligung. Fraglich war nun, ob diese Veräußerung als Leistung im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wGB) ausgeführt wurde oder als begünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 9 AO zu beurteilen ist.

 

FG Sachsen: Veräußerung einer Beteiligung ist nicht begünstigt

Das FG hat die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO verneint und die Steuerermäßigung abgelehnt (FG Sachsen, Urteil vom 14.01.2020, Az. 3 K 492/13, Abruf-Nr. 216085).

 

Nach § 68 Nr. 9 AO können Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen Zweckbetriebe sein, wenn deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Überwiegend aus Zuwendungen oder der Vermögensverwaltung meint mehr als 50 Prozent. Zugrunde gelegt wird der Durchschnittswert bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren.

 

Vermögensverwaltung kann nach Ansicht des FG auch im Halten einer Beteiligung bestehen. Die Veräußerung einer Beteiligung sei jedoch nicht mehr als Vermögensverwaltung anzusehen gewesen, weil dadurch eine Leistung gegenüber einem Dritten erbracht worden sei. Der Bereich der Vermögensverwaltung im Sinne des § 68 Nr. 9 AO sei damit verlassen worden. Folge: Der Erlös aus dem Verkauf wird nicht als „Finanzierung“ berücksichtigt.

 

PRAXISTIPP | Die gGmbH will sich mit der Entscheidung nicht abfinden. Sie ist der Ansicht, dass die Veräußerung der Beteiligung als der letzte Akt der Vermögensverwaltung zu sehen ist, und hat den BFH angerufen (Az. V R 5/20). Der BFH muss klären, ob die von einer Trägereinrichtung vereinnahmten Erlöse aus dem Verkauf einer (hier: 100-prozentigen) Beteiligung an einem Tochterunternehmen als im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses bezogen gelten, mit dem der Bereich der Vermögensverwaltung im Sinne des § 68 Nr. 9 AO verlassen wird.

 
Quelle: Seite 234 | ID 46872955