· Fachbeitrag · Urlaubsentgelt
Arbeitgeber muss bei Kündigung Resturlaub abgelten - und so lässt sich das umgehen
| Hat ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch Resturlaub, den er gar nicht beantragt hat, muss der Arbeitgeber ihn abgelten. Er hätte nämlich den Urlaub von sich aus gewähren müssen. So sieht es das LAG München. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG das in der Revision bestätigt. LGP verrät zwei Möglichkeiten, die Abgeltung zu vermeiden. |
Erstattung nach Schadenersatzgesichtspunkten
Im Urteilsfall blieben dem Arbeitnehmer noch 51 Resturlaubstage, die er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten haben wollte. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab mit der Begründung, er hätte den Urlaub noch rechtzeitig nehmen müssen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Das LAG stellte fest, dass die Urlaubsansprüche wegen ihrer Befristung auf das Kalenderjahr und wegen des Fehlens der Übertragungsvoraussetzungen bei Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen waren. Eine Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch sei nicht mehr möglich.
Jedoch ergebe sich der Anspruch aus Schadenersatzgesichtspunkten. Denn der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, und zwar auch ohne vorherige Aufforderung (LAG München, Urteil vom 6.5.2015, Az. 8 Sa 982/14, Abruf-Nr. 182890; Revision beim BAG unter dem Az. 9 AZR 541/15; ähnlich bereits LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2014, Az. 21 Sa 221/14, Abruf-Nr. 142391).
So kann der Arbeitgeber Ersatzansprüche vermeiden
Will der Arbeitgeber Ersatzansprüche verhindern, muss er entweder
- von sich aus den Urlaub durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung in die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses legen, oder
- den Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellen. Die Freistellung erfolgt ebenfalls durch einseitige, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Erklärung.
|
Hiermit stellen wir Sie unter Fortzahlung Ihrer Bezüge und unter Anrechnung auf Ihren Resturlaubsanspruch und evtl. Freizeitguthaben unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei. |
Etwas komplizierter wird es bei einem jahresübergreifenden Sachverhalt (BAG, Urteil vom 17.5.2011, Az. 9 AZR 189/10, Abruf-Nr. 111712). In diesem Fall kann wie folgt formuliert werden:
|
Hiermit stellen wir Sie unter Fortzahlung Ihrer Bezüge und Anrechnung auf Ihren Resturlaubsanspruch für das Jahr ... und den noch entstehenden Teilurlaubsanspruch für das Jahr ... sowie evtl. Freizeitguthaben unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei. Vollurlaub für ... wollen wir nicht mehr gewähren. |