· Fachbeitrag · Vertragsmuster mit Kommentierung
Mietvertrag über eine Arztpraxis
| Mieter und Vermieter sind in der Gestaltung eines Geschäftsraummietvertrags über eine Arztpraxis grundsätzlich freier als die Mietparteien eines Wohnraummietvertrags ‒ es gibt nur wenige gesetzliche Vorgaben. Beispielsweise fehlt ein Kündigungsschutz für den Arzt, weil der Gesetzgeber zunächst davon ausgegangen ist, dass der Mieter von Geschäftsräumen weniger schutzbedürftig als der Mieter von Wohnraum ist. Mittlerweile hat die Rechtsprechung dies zugunsten des Mieters eines Geschäftsraummietvertrags eingeschränkt. |
1. Räume und Nutzungsrecht
Der Mieter einer Arztpraxis sollte vor dem Abschluss des Mietvertrags prüfen,ob die im Mietvertrag genau bezeichneten Räume für den Betrieb einer Arztpraxis geeignet und als solche auch nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen genutzt werden dürfen. Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass der Praxisbetrieb ohne Störungen ausgeübt werden kann, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
2. Übergabe
Das Übergabeprotokoll sollte sehr sorgfältig erstellt werden. Es dient ‒ vor allem bei Beendigung des Mietverhältnisses ‒ als Beweis dafür, in welchem Zustand sich die Räume bei Übergabe befunden haben. Eine Klausel, wonach der Vermieter für Mängel, die er nicht zu vertreten hat, auch nicht haftet (z. B. für Baulärm) ist unwirksam.
3. Zum Mietzins
Fehlt eine Mieterhöhungsklausel, ist eine einseitige Mieterhöhung durch den Vermieter nur möglich, wenn
- die Parteien dazu eine (in der Regel) schriftliche Vereinbarung treffen. Dies gilt sogar für eine geringfügige Mieterhöhung, wenn die Miethöhe für den Zeitraum von mehr als einem Jahr geändert wird und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann. Wird die Schriftform nicht eingehalten, kann sich der Vertragspartner auf einen Verstoß hiergegen berufen.
- der Vermieter eine Änderungskündigung ausspricht und dem Mieter einen neuen Mitvertrag vorlegt, der die gleichen mietvertraglichen Regelungen enthält mit Ausnahme der Miete, die erhöht wurde. Diese Möglichkeit setzt aber voraus, dass der Mietvertrag vom Vermieter ordentlich gekündigt werden kann. Damit entfällt diese Art der Mieterhöhung bei Zeitmietverträgen.
- eine Staffelmiete vereinbart wurde, bei der künftige Mietsteigerungen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewerbemietvertrags im Voraus bestimmt werden. Die für das Wohnungsmietrecht bestehende Vorschrift zur Staffelmiete des § 557a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt im Gewerberaummietrecht, also auch für Arztpraxen, nicht.
- Ist die Staffelmiete vereinbart, kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass er im Laufe der Mietzeit vergleichbare Räume wesentlich günstiger anmieten könnte (BGH 27.10.04, XII ZR 175/02; BGH 8.5. 02, XII ZR 8/00).
- eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde. Wertsicherungsklauseln sind nur wirksam, wenn der Mietvertrag mindestens auf zehn Jahre befristet wurde oder dem Mieter eine Option eingeräumt wurde, sodass das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters auf mindestens zehn Jahre verlängert werden kann. Für die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel kommt es darauf an, dass die Schriftform des Mietvertrags eingehalten wurde.
4. Zu den Nebenkosten
Auch bei Mietverträgen über Arztpraxen kann der Vermieter auf die Betriebskostenverordnung, hier auf die in § 2 Ziffer 1 ‒ 17 BetrKV bezeichneten Betriebskosten, verweisen.
Will der Vermieter darüber hinaus Nebenkosten geltend machen, muss er diese detailliert beschreiben und vereinbaren. So genügt es z. B. nicht, wenn dem Mieter die Kosten der Wartung und Instandhaltung aller technischen Einrichtungen auferlegt werden. Ohne eine Begrenzung der Kosten sei die Regelung in jedem Fall unwirksam (BGH 10.9.14, XII ZR 56/11).
Der Vermieter hat bei den Nebenkosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit einzuhalten, sonst kann der Mieter die Betriebskosten auf das zulässige Maß kürzen. Der Vermieter darf also keine unnötigen oder zu hohen Betriebskosten verursachen. Er ist verpflichtet, die Preise mehrerer Anbieter miteinander zu vergleichen.
Geschäftsräume, die nicht vermietet sind, muss der Vermieter in die Betriebskostenabrechnung miteinbeziehen. Die Kosten für diese leer stehenden Räume hat der Vermieter zu tragen. Der Vermieter darf bei Leerstand nicht einseitig den Abrechnungsschlüssel ändern.
5. Die Mietkaution
Im Geschäftsraummietvertrag kann die Höhe der Kaution frei vereinbart werden. Grenze für die Höhe der Kaution ist, dass diese nicht schikanös sein darf und im Sicherungsinteresse des Vermieters liegen muss. Bei der Geschäftsraummiete muss der Vermieter die Kaution nicht verzinsen. Hier kommt es darauf an, was die Parteien im Mietvertrag geregelt haben.
Die Kaution haftet auch für eventuelle Nebenkostennachzahlungen, die bei Mietende noch nicht fällig waren.
Der Vermieter kann zudem nach Mietende neben einer Zahlungsklage wegen Mietrückständen die noch nicht gezahlte Kaution einklagen, wenn das Sicherungsinteresse noch nicht erloschen ist, weil z. B. Schadenersatzansprüche gegen den Mieter bestehen.
6. Konkurrenzschutz vereinbaren
Konkurrenzschutz ist im Prinzip auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag gegeben, provoziert in der Praxis aber in der Regel viel Streit! Deshalb sollte dieser Punkt geregelt werden.
Wird der Konkurrenzschutz durch den Vermieter verletzt, führt dies zu einem Mangel der Mietsache, soweit nicht nur eine unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Dieser Mangel berechtigt den Mieter zur Mietminderung sogar dann, wenn es keine ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien zum Konkurrenzschutz gibt.
7. Aufnahme weiterer Ärzte regeln
Die Aufnahme weiterer Ärzte ist aus Sicht des Vermieters nicht unbedeutend, wenn z. B. ursprünglich nur an einen Arzt vermietet worden ist. Bei der Aufnahme weiterer Ärzte können eventuell bauliche Veränderungen nötig werden. Daher sollten die Mietparteien diesbezüglich eine gemeinsame Übereinkunft treffen.
Für die Einzelpraxis können folgende Nachfolge- und Kooperationsklauseln aufgenommen werden:
- Mit einer Nachfolgeklausel kann die Fortführung der Arztpraxis durch einen Nachfolger gesichert werden, ohne dass es einer Neuvermietung bedarf. Der Vermieter wird sich ein Recht zur Zustimmung einräumen lassen. Hierbei darf er die Zustimmung jedoch nur aus einem wichtigen Grund verweigern, z. B. bei mangelnder Bonität.
- Möchte der Praxisinhaber seine Einzelpraxis erweitern, sollte im Mietvertrag mittels einer Sozietätsklausel vereinbart werden, dass er Anspruch auf Aufnahme weiterer Ärzte hat. In diesem Zusammenhang sollte der Mietvertrag vorsehen, dass durch die Aufnahme weiterer Ärzte das Mietverhältnis, hier vor allem die Miete, unverändert bleibt.
- Eine Möglichkeit zur Untervermietung sollte der Mietvertrag in jedem Fall haben.
Für eine bestehende Gemeinschaftspraxis als Mieter ist darauf zu achten, dass die Gemeinschaftspraxis als solche Mieter ist und nicht die einzelnen Ärzte. Scheidet ein Arzt aus der Gemeinschaftspraxis aus und kommt ein neuer Arzt hinzu, bedarf es keiner Zustimmung des Vermieters.
8. Muster- versus Individualregelung
Allen Musterverträgen ist gemeinsam, dass sie eine individuelle Mietsituation und Lebenssachverhalte nicht berücksichtigen können und wollen. Ein Mustermietvertrag ist nur eine Hilfe. Die dargestellten Erläuterungen und Ergänzungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch die Gestaltungsmöglichkeiten sind zahlreich. Individuelle Vereinbarungen sind jedem Muster vorzuziehen. Die Parteien sollten bei Abschluss eines Mietvertrags gemeinsam überlegen, was sie regeln wollen. Dabei sollen sie sich nicht als Gegner sehen, sondern kooperativ zusammenarbeiten. Nur so lassen sich Streitigkeiten während und auch bei Beendigung des Mietvertrags vermeiden.
9. Der Mietvertrag muss schriftlich sein
Der auf bestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist weder durch Telefax noch durch E-Mail gewahrt. Fehlt es am Schriftformerfordernis, bleibt der Vertrag zwar wirksam. Er gilt jedoch auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist daher innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen kündbar.
Enthält der Mietvertrag Anlagen, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn im Mietvertrag auf diese Anlagen verwiesen wird.
Stellt der Mieter während der Laufzeit des Mietvertrags fest, dass der Mietvertrag geändert, ergänzt oder angepasst werden muss, genügt nicht ein einfaches Schreiben an den Vermieter. Vielmehr muss auch die nachträgliche Ergänzung oder Änderung unter Bezugnahme zum Mietvertrag erfolgen, mit einem Datum versehen und vom Vermieter und Mieter unterzeichnet werden.
Des Weiteren bedarf auch die Ausübung einer vertraglich vereinbarten Option der Schriftform.
Die Berufung auf den Formmangel ist grundsätzlich nicht treuwidrig, d. h.: Der Vermieter darf eine vorzeitige Kündigung mit der Begründung der fehlenden Schriftform aussprechen, selbst wenn der Vertrag jahrelang durchgeführt worden ist. Das gilt sogar dann, wenn sich die Parteien im Mietvertrag ausdrücklich verpflichtet haben, die Schriftform nachzuholen, wenn der Vertrag eine sogenannte salvatorische Klausel enthält.
10. Mietdauer und Verlängerungsoption
Besteht noch keine kassenärztliche Genehmigung, kann der Mietvertrag aufschiebend bedingt geschlossen werden.
Sonst werden Geschäftsraummietverträge mit Ärzten in der Regel für eine bestimmte Zeit geschlossen. Um für beide Vertragsparteien Sicherheit zu gewährleisten, ist die Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter nützlich. Sinnvoll ist auch eine Regelung, wenn der Mieter die Ausübung des Optionsrechts nicht fristgerecht gegenüber dem Vermieter erklärt. Hier hat der Vermieter den Mieter aufzufordern, innerhalb von einem Monat die Erklärung abzugeben. Unterlässt der Vermieter die Aufforderung, verlängert sich die Erklärungsfrist zur Ausübung des Optionsrechts.
Bezüglich der Verlängerungsoptionen sind folgende Klauseln zu unterscheiden:
- Optionsklausel: Danach hat eine Partei das einseitige Recht, die Verlängerung des Mietverhältnisses herbeizuführen. Es bedarf keiner Zustimmung des anderen Vertragspartners.
- Verlängerungsklausel: Danach verlängert sich das Mietverhältnis automatisch ohne weiteres Zutun der Parteien um den im Vertrag festgelegten Zeitraum, sofern nicht eine Partei zuvor das Mietverhältnis kündigt.
- Kündigungsverzichtsklausel: Danach ist das Recht einer oder beider Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.
11. Beide Seiten haben Kündigungsrechte
Der Mietvertrag kann sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter innerhalb der gesetzlichen Fristen oder fristlos gekündigt werden. Der Vermieter muss bei einer ordentlichen fristgerechten Kündigung ‒ anders als im Wohnraummietvertrag ‒ keine Kündigungsgründe vorbringen.
Es gelten sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 580a Abs. 2 BGB: Gekündigt werden kann spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres.
12. Verzicht auf das Vermieterpfandrecht
Der Vermieter hat für seine Forderungen gemäß § 562 BGB grundsätzlich ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen. Daher findet sich in Mietverträgen manchmal eine Vereinbarung, wonach der Vermieter auf dieses Pfandrecht verzichten soll. In der Praxis dürfte es nicht immer leicht sein, den Vermieter zu einem Verzicht zu bewegen, zumal das Gesetz dieses Recht ja ausdrücklich vorsieht. Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, ist es daher besser, nicht auf einem Verzicht des Vermieterpfandrechts zu bestehen.
Der Mieter benötigt diesen Verzicht in der Regel auch gar nicht. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nämlich nicht auf die Dinge, die gemäß § 811 Zivilprozessordnung nicht pfändbar sind. Nicht pfändbar sind Arbeitsmittel und sonstige Sachen, die für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit notwendig sind.
Sofern der Mieter gar nicht Eigentümer der Sachen ist, weil diese z. B. von einer Bank finanziert worden sind, geht das Vermieterpfandrecht ins Leere.
13. Vorkaufsrecht
Soll in einem Mietvertrag das Recht für den Mieter aufgenommen werden, die Immobilie zu erwerben, ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Mietvertrag insgesamt notariell zu beurkunden. Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Vertrag notariell beurkundet werden, in dem sich eine Vertragspartei verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben oder zu übertragen.
Beinhaltet ein Mietvertrag ein Ankaufsrecht des Mieters nach Beendigung des auf 20 Jahre abgeschlossenen Mietvertrags, bedarf dies der notariellen Beurkundung. Fehlt es daran, führt dies gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit auch des Mietvertrags, wenn dieser ohne das Ankaufsrecht nicht oder nicht zu diesen Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Nach dem OLG Stuttgart (28.7.14, 5 U 40/14) sind die Mietverträge notariell zu beurkunden, die ein Optionsrecht des Mieters enthalten, das vermietete Grundstück zu erwerben. Wird die notarielle Beurkundung versäumt, ist der Mietvertrag nichtig. Die gesetzliche Formvorschrift gilt auch, wenn Mietvertrag und Optionsvertrag zwei gesonderte Dokumente sind.
Nach einem aktuellen Urteil des BGH (8.4.16, V ZR 73/15) bedarf es keiner notariellen Beurkundung mehr, wenn es um die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB geht. Ausreichend sind hier die dingliche Einigung und die Eintragung im Grundbuch. Danach bedarf es keiner notariellen Beurkundung des gesamten Mietvertrags, wohl aber der Eintragung des Vorkaufrechts im Grundbuch.
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Mietvertrag für den Betrieb einer Arztpraxis
zwischen
Herrn/Frau … als Vermieter/in
und
Herrn/Frau Dr. … als Mieter/in
Vorbemerkung
Bei Unterzeichnung des Mietvertrags besteht für die Mieterin noch keine kassenärztliche Genehmigung. Der Mietvertrag ist daher aufschiebend bedingt durch die Erteilung der Genehmigung zur Ausübung einer Arztpraxis durch den Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung für die Mieterin. Die Mieterin sichert zu, nach Unterzeichnung unverzüglich die Zulassung zu beantragen und alles ihr Mögliche und Zumutbare vorzunehmen, um die Genehmigung zu erhalten. | ||
§ 1 Mieträume, Mietzweck
Die vermietete Fläche beträgt ca. … m2.
§ 2 Mietzeit
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§ 3 Miete
Die anfängliche Grundmiete beträgt … Euro. Sie erhöht sich für die Dauer des befristet vereinbarten Mietverhältnisses jeweils:
§ 4 Betriebskosten
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§ 5 Zahlung der Miete
§ 6 Mietkaution
§ 7 Aufnahme weiterer Mieter, Untervermietung
Die Mieterin übernimmt auf ihre Kosten die fachgerechte Ausführung von Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, sofern diese durch den Gebrauch der Mietsache erforderlich sind. | ||
§ 9 Mietminderung und Aufrechnung
§ 10 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen
§ 11 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
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§ 12 Werbemaßnahmen
§ 13 Beendigung der Mietzeit
§ 14 Außerordentliche Kündigung
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§ 15 Mehrere Mieter
Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
§ 16 Tod des Mieters
Bei Tod der Mieterin haben die Erben das Recht, den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Alternativ steht den Erben das Recht zu, die Praxis einem anderen Arzt zu übertragen und diesen an ihrer Stelle in den Mietvertrag eintreten zu lassen. Der Vermieter hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Widerspruchsrecht. Das Sonderkündigungsrecht des Vermieters ist ausgeschlossen.
§ 17 Abänderung und Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
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, den | ||
(Vermieter) |
(Mieterin) | |
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