· Fachbeitrag · Haushaltsersparnis
Berücksichtigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Elternunterhalt
von RAin Thurid Neumann, Konstanz
| Anders als bei Ehegatten und Lebenspartnern bestehen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Kann der Lebenspartner dennoch beim Elternunterhalt berücksichtigt werden? |
1. Grundsatz
Nur Ehegatten und Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Sie haften zwar nicht für den Unterhalt des anderen Elternteils, spielen aber eine Rolle bei der Ermittlung des Familienselbstbehalts. Bei Getrenntleben oder Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden sie vorab mit ihrem eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten oder Lebenspartner berücksichtigt.
Merke | Für Eheleute und Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten beim Elternunterhalt die gleichen Grundsätze.
2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind Partner unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die zusammen leben, ohne geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft geschlossen zu haben. Mangels gegenseitiger Unterhaltsansprüche kann bei ihnen kein Familienselbstbehalt gebildet oder bei Getrenntleben oder Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft kein Unterhaltsanspruch des ehemaligen Lebensgefährten in Abzug gebracht werden.
a) Gemeinsame Haushaltsführung
Laut BGH kann aber auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften die durch gemeinsame Haushaltsführung eingetretene Ersparnis beim Selbstbehalt berücksichtigt werden, da sich dadurch die Leistungsfähigkeit des Einzelnen erhöht. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Partner hälftig entlasten (BGH FamRZ 08, 595; 13, 868). Bei verheirateten Unterhaltsschuldnern wird die Haushaltsersparnis mit 10 Prozent nur bei dem Einkommen berücksichtigt, das den Familienselbstbehalt übersteigt. Zwar gibt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keinen Familienselbstbehalt, doch ist auch ihnen bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zuzugestehen, dass sie ihre Lebensstellung aufrechterhalten dürfen (BGH FamRZ 02, 1698).
b)Berücksichtigung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Für das in Anspruch genommene Kind, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, beträgt der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle D. derzeit 1.600 EUR. Vom Einkommen, das diesen Selbstbehalt übersteigt, ist grundsätzlich die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden.
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Bereinigtes Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Kinds, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnt: | 1.800 EUR |
./. Selbstbehalt gegenüber Eltern | 1.600 EUR |
verbleiben | 200 EUR |
hiervon ist die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden | 100 EUR |
Verfügt nun der Lebensgefährte über eigene Einkünfte, die seinen Selbstbehalt, der für Ehegatten gegenüber den Eltern gilt - dies sind laut Düsseldorfer Tabelle D. 1.280 EUR - übersteigen, ist davon auszugehen, dass das in Anspruch genommene Kind über eine Haushaltsersparnis verfügt. Diese wird so berücksichtigt, indem zu dem den Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.600 EUR übersteigenden Einkommen des in Anspruch genommenen Kinds 10 Prozent als Haushaltsersparnis addiert werden. Vom verbleibenden Einkommen ist die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden.
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bereinigte Nettoeinkommen des Lebensgefährten: | 1.900 EUR |
./. Selbstbehalt | 1.280 EUR |
Damit hat das in Anspruch genommene Kind also eine Haushaltsersparnis. | |
Diese berechnet sich wie folgt: | |
Einkommen, das den Selbstbehalt des in Anspruch genommenen Kindes übersteigt: | 200 EUR |
zuzüglich 10 Prozent | 20 EUR |
Summe | 220 EUR |
hiervon ist die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden | 110 EUR |
Fazit | Nur ein Kind, das mit einem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, der über Einkommen verfügt, das über dem Selbstbehalt eines Ehegatten gegenüber Eltern liegt, hat eine Haushaltsersparnis und ist daher leistungsfähig.
Weiterführender Hinweis
- Zur Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt, SR 14, 56