· Fachbeitrag · BAG
Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar
| Der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers ist vererbbar. Verstirbt daher der Arbeitnehmer können seine Erben ihn geltend machen. So jetzt das BAG. |
Der Arbeitgeber weigerte sich eine Abgeltung für nicht genommen Urlaub des verstorbenen Arbeitnehmers zu zahlen, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererbbar sei. Nachdem sowohl das ArbG Zwickau als auch das LAG Sachsen einen Urlaubsabgeltungsanspruch bejahten, bestätigte das BAG die Entscheidung der Vorinstanzen. Der Zahlungsanspruch sei mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folge, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhänge noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehe.
Soweit das BAG in der Vergangenheit nur einen Schadenersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch für vererbbar hielt (BAG 19.11.96, 9 AZR 376/95), hält es daran ausdrücklich nicht mehr fest (BAG 22.9.15, 9 AZR 170/14, Abruf-Nr. 182473).