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· Fachbeitrag · Erbausschlagung

Zählt Auszahlung aus Lebensversicherung zur Erbmasse?

| Ob die Leistungssumme aus einer Lebensversicherung zur Erbmasse gehört, richtet sich danach, ob die Lebensversicherung eine Bestimmung zur Bezugsberechtigung enthält oder nicht. |

 

Ist bei einer Lebensversicherung ein Bezugsberechtigter benannt, dann erwirbt dieser die Leistungssumme aus der Lebensversicherung nicht im Wege einer Erbschaft. Vielmehr liegt hier ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Bei der Erbmasse bleibt der Versicherungsbetrag dann außen vor. Hat der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte jedoch nur „die Erben“ bestimmt, dann greift § 160 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Bezugsberechtigung richtet sich dann nach dem Verhältnis der Erbteile zueinander.

 

PRAXISHINWEIS | Zu beachten ist § 160 Abs. 2 S. 2 VVG. Dieser regelt, dass eine Ausschlagung der Erbschaft auf die Bezugsberechtigung ohne Einfluss bleibt. Den Erben, die als Bezugsberechtigte bestimmt sind, ist es damit möglich, ein überschuldetes Erbe auszuschlagen und trotzdem die Leistungssumme aus der Lebensversicherung zu erhalten.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 185 | ID 44352090