· Fachbeitrag · Erbrecht
BGH: Erbnachweisklausel in AGB einer Sparkasse unwirksam
| Eine Erbnachweisklausel in den AGB einer Sparkasse, wonach diese zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung nach dem Tod des Kunden vom Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf, ist unwirksam. |
Zwar hat eine Sparkasse ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen Scheinerben als auch durch den wahren Erben zu entgehen. Deshalb darf sie jedoch nicht uneingeschränkt die Vorlegung eines Erbscheins verlangen. Die Interessen des Erben sind hier vorrangig. Ihm ist nicht daran gelegen, in Fällen, in denen sein Erbrecht unproblematisch ist ein teures und zeitraubendes Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen (BGH 8.10.13, XI ZR 401/12, Abruf-Nr. 133254).
Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 19 | ID 42389279