· Fachbeitrag · Erbrecht
Drei-Zeugen-Testament setzt akute Todesgefahr voraus
| Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn sich nicht feststellen lässt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren ( OLG Hamm 10.2.17, 15 W 587/15, Abruf-Nr. 193677 ). |
Es genügt nicht, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat. Entscheidend ist, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten ist. Er muss klinisch die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben.
Dies war bei der Erblasserin bei der Errichtung des Nottestaments jedoch noch nicht der Fall. Sie ist erst vier Tage nach der Testamentserrichtung verstorben. Ihre Testierunfähigkeit ist erst mehr als 48 Stunden später eingetreten.