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· Fachbeitrag · Erbrecht

Ermittlung ausländischen Rechts

von RA Karl-Heinz Steffens und Rechtspflegerin Jennifer Lieben, Berlin

| Kommt in der Erbsache ausländisches Recht zur Anwendung, weil es nach Art. 25 EGBGB auf das Heimatrecht des Ausländers ankommt, so muss vor der Ausschlagung dieses ermittelt werden. |

 

1. Wie kann das geltende Erbrecht ermittelt werden?

Der Rechtsanwalt des Erben muss die entsprechende Literatur heranziehen:

 

  • Grundlegend: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann; Internationales Recht, Quellensammlung, 97. Auflage. Das große Handbuch enthält eine systematische Darstellung des Erbrechts europäischer und außereuropäischer Staaten (Ägypten, Äthiopien, Albanien, Algerien etc.)

 

  • In komplizierten Fällen ist ein Gutachten eines Universitätsinstituts für ausländisches Recht einzuholen. Auch die Rechtsprechung ist zu ermitteln, was oft schwierig ist. Hilfreich können auch ausländische Rechtsanwaltszusammenschlüsse, z. B. Deutsch-Iranische Juristenvereinigung e.V., sein.

 

  • Bezogen auf den Iran könnte auch die Deutsch-Iranische Handelskammer e.V. helfen.

 

Probleme treten auch bei fremdsprachigen letztwilligen Verfügungen auf. Hier helfen bei geläufigen Sprachen die eigenen Sprachkenntnisse - aber Vorsicht! Oft muss eine Übersetzung eingeholt werden, um eine Prüfung der Ausschlagung im zweiten Schritt vornehmen zu können. Dabei ergeben sich unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten bei den ausländischen Rechtsbegriffen.

 

2. Bei der Erbausschlagung unbedingt zu beachten

Im Höferrecht ist die Ausschlagung des Hofs nach § 11 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht gegenüber zu erklären, die Ausschlagung des gesamten Nachlasses jedoch gegenüber dem Nachlassgericht.

 

Generell ist bei der Ausschlagung dringend anzuraten, steuerlichen Rat einzuholen.

 

PRAXISHINWEIS | Bei komplexen Nachlässen mit einer schwierigen steuerlichen Bewertung ist die sechswöchige Ausschlagungsfrist schnell zu Ende. Hier kann dem als Erben eingesetzten Ehegatten somit nicht genügend Bedenkzeit verbleiben. Der Ehegatte sollte sich daher vor der Eröffnung des Testaments ins Ausland begeben und erst danach wieder zurückkommen. In diesem Fall beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate, § 1944 Abs. 2 BGB, was in der Regel ausreichen sollte.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 193 | ID 44352058