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· Fachbeitrag · Testierfähigkeit

Herausgabe eines verwahrten Testaments nur an Testierfähigen

| Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments setzt Testierfähigkeit voraus. Ohne sie kann keine Rückgabe erfolgen. |

 

Eine unter Betreuung stehende Frau hatte die Rückgabe eines von ihr verfassten Testaments aus amtlicher Verwahrung beantragt. Das AG verweigerte dies mit der Begründung, die betreute Frau sei nicht testierfähig. Sie könne aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung einfache Texte nicht verstehen und lesen. Auch könne sie nur einfache Worte wiedergeben. Die Testierfähigkeit sei aber Voraussetzung für eine Rückgabe. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des AG. Zwar kann ein Erblasser jederzeit die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments verlangen (§ 2256 Abs. 2 BGB). Die Rückgabe ist aber für sich genommen eine letztwillige Verfügung, die für ihre Wirksamkeit die Testierfähigkeit voraussetzt (OLG Köln 12.7.13, 2 Wx 177/13, Abruf-Nr. 141378).

 

Beachten Sie | Die Tatsache, dass die Frau wahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war und das Testament gar nicht wirksam errichten konnte, war hier unerheblich.

Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 73 | ID 42673776