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· Fachbeitrag · Tod des Arbeitnehmers

Erben können Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen

| Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG hat das ArbG Berlin entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, sondern sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt ( ArbG Berlin 7.10.15, 56 Ca 10968/15, Abruf-Nr 145955 ). |

 

Der Erblasserin standen noch 33 Tagen Erholungsurlaub zu. Ihre Erben forderten vom Arbeitgeber den Urlaubsanspruch in Geld auszuzahlen. Das ArbG Berlin gab der Klage statt. Nach § 7 Abs. 4 BurlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist, ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dies ist beim Tod des Arbeitnehmers der Fall.

 

Soweit das BAG darauf abstellt, dass mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlösche, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.03 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der vom EuGH durch Urteil vom 12.6.14 erfolgten Auslegung. Man darf gespannt sein, ob die Entscheidung auch vor dem BAG bestand haben wird.

Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 20 | ID 43771830