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· Nachricht · VKH

Geld in Kenntnis des Rechtsstreits ausgegeben ‒ keine VKH

| Sind Rechtsverfolgungskosten absehbar, darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (BGH 20.6.18, XII ZB 636/17, Abruf-Nr. 202560 ). |

 

PRAXISTIPP | Der BGH hat im vorliegenden Fall insbesondere eine Renovierung der Wohnung und die Anschaffung von Möbeln nicht akzeptiert, da nicht dargelegt war, dass diese Aufwendungen noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens unabwendbar notwendig waren. In Familiensachen ist es oft notwendig, eine weitere Wohnung auszustatten. Dies ist im Regelfall unabdingbar. Allerdings dürfte es nach der Rechtsprechung des BGH nur unabdingbar sein, „normale“ Möbelstücke anzuschaffen. Bei Luxusmöbeln, der Anschaffung von hochwertigen Elektronikgeräten etc., besteht das Risiko, dass VKH abgelehnt wird. Hierauf sollten Sie den Mandanten im Rahmen der Beratung hinweisen.

 

Weiterführende Hinweise

  • VKH nur bei Betroffenheit in eigener Rechtsposition, SR 18, 27
  • PKH: Wann darf ein neuer Kredit aufgenommen werden? SR 18, 120
Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 182 | ID 45516447