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· Fachbeitrag · Besuchsrecht

Hausverbot im Heim: nur als ultima ratio zulässig

| Die Fälle, in denen Personen verboten wird, ihre im Heim lebenden Angehörigen zu besuchen, nehmen zu. Aber: So ein Hausverbot muss genau begründet sein, wie jetzt das AG Spaichingen bekräftigt hat. Begründet die Heimleitung nicht konkret bzw. nur pauschal, reicht dies nicht aus. Vor allem wenn das Verbot unbefristet ausgesprochen wird. |

 

Sachverhalt

Ehemann M lebt in einem Heim. Dieses erteilte seiner Ehefrau F ein Hausverbot. Das Heim begründet dies damit, dass F massiv in den Pflegeablauf eingegriffen, das Personal angeschrien und auch verhindert habe, dass ihr Mann die verordneten Medikamente erhält. Sie habe ferner Pflegepersonal und andere Heimbewohner fotografiert.

 

F meint, es sei zu dulden, dass sie manchmal mit Ärzten und Pflegepersonal anecke. Sie decke Missstände auf. So habe ihr Ehemann u. a. starke Schmerzen wegen Wundliegens erlitten und eine Wunde am Kopf gehabt, ohne dass geklärt wurde, woher diese stamme. Das Heimpersonal habe sich ihr gegenüber gewalttätig verhalten. Es sei unzumutbar, wenn ihr Mann ohne Kontakt nach außen sei. Es gäbe sonst niemanden, der ihn besuche, er sei auf sie angewiesen und um ihn betreuen zu können, müsse ihr ein persönlicher Kontakt möglich sein. Im Übrigen werde durch das Hausverbot auch Art. 13 GG verletzt. Das AG hob das Hausverbot auf und verurteilte das Heim, die Besuche und Betreuung der Ehefrau zu dulden (AG Spaichingen 13.1.16, 2 C 477/15, Abruf-Nr. 190306).

 

Entscheidungsgründe

Das Heim kann sein Hausrecht nicht uneingeschränkt ausüben. Es ist an die Widmung seines Eigentums gebunden. Laut einer Präambel im Heimvertrag sollen die Bewohner so selbstständig wie möglich sein, was auch Kontakte nach außen umfasst sowie das Angehörige sie besuchen und versorgen. Aus der Präambel ist auch abzuleiten, dass das Pflegepersonal durch nahe Verwandte unterstützt wird. Die F hat ihrem Mann im Heim auch das Mittagessen gegeben, womit die Verfügungsbeklagte einverstanden war.

 

Ein Verbot ist nur zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen. Solche hat das Heim weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht. Das Hausverbot wurde weder bei Ausspruch noch anschließend gegenüber dem Gericht begründet. Zwar begründete die Verfügungsbeklagte das Verbot dann mündlich im Termin. Dies tat sie jedoch nur pauschal und erklärte nicht, wann und wie genau sich die Verfügungsklägerin innerhalb des Heimes falsch verhalten hat.

 

Relevanz für die Praxis

Nach der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA e.V.) nehmen Hausverbote zu. Zehn Prozent der 2015 bei ihr durchgeführten Beratungen betrafen diese Problematik. Gerichte heben die Verbote überwiegend auf, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen. Solches kann es auch geben, wenn Angehörigen beispielsweise derart in die Pflege eingreifen, dass diese nicht mehr zumutbar erbracht werden kann.

 

Art. 13 GG sichert das Recht der Heimbewohner zu bestimmen, wer wann unter welchen Bedingungen die eigenen Räume betreten darf. Das Heim muss also konkrete Vorkommnisse oder Abläufe schildern und wann sie passiert sind. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Das LG Münster hat ein Hausverbot nur in einem Ausnahmefall als gerechtfertigt angesehen, wobei es eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorgenommen hat, die alle Umstände des Einzelfalls würdigte (12.12.13, 5 T 610/13).

 

Vermehrt gehen Heime dazu über, nur noch ein beschränktes Hausverbot auszusprechen. Dieses muss zwar auch begründet werden, ist aber leichter durchzusetzen, da das Besuchsrecht eben nicht wegfällt. Die Angehörigen dürfen dann zwar besuchen, sich aber beispielsweise nicht mehr im Gemein-schaftsraum oder anderen Bereichen innerhalb des Heims aufhalten.

 

PRAXISHINWEIS | Auch wenn das Heim bei einem Hausverbot beweispflichtig ist, sollten Angehörigen immer schlüssig argumentieren. Bei sich abzeichnenden Konflikten sollten sie schriftlich dokumentieren, wann welche Mängel in der Betreuung oder welche Auseinandersetzungen mit dem Personal auftreten.

 

Erteilt ein Heim ein Hausverbot, muss es grundsätzlich zuvor nicht zwingend abmahnen. Allerdings kann ein Gericht dies in bestimmten Fällen als notwendig ansehen (LG Stuttgart, a.a.O.).

 

 

 

 

Weiterführende Hinweise

  • So können Sie anfallende Heimkosten rechtfertigen, SR 16, 125
  • Viele kennen zinslose Pflegedarlehen nicht, SR 16, 37
Quelle: Sonderausgabe 01 / 2018 | Seite 20 | ID 45203545