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· Fachbeitrag · Betreuung

Verlängerung der Betreuung nur mit Prüfung der Betreuerauswahl

| Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen ( BGH 18.10.17, XII ZB 222/17, Abruf-Nr. 197604 ). |

 

Will der Betreute erreichen, dass die Betreuung aufgehoben wird, wird im Beschwerdeverfahren geprüft, ob die Betreuung aufzuheben ist. Kommt das Beschwerdegericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht verlängert worden ist, muss es zwingend in einem zweiten Schritt auch prüfen, ob die Betreuerauswahl richtig ist.

 

In diesem Zusammenhang muss es sich mit dem vom Betroffenen geäußerten Betreuervorschlag ( § 1897 Abs. 4 BGB) und der von ihm schriftlich errichteten Betreuungsverfügung auseinandersetzen, unabhängig davon, ob dieser im ersten Rechtszug übergangen oder seine Behandlung gesetzeswidrig zurückgestellt worden ist. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen, was auch im Beschwerdeverfahren zu beachten ist.

Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 200 | ID 45003606