· Nachricht · Betreuungsrecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Gesundheitsfürsorge beschränkt
| Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten. Das ist der Fall, wenn ein Handlungsbedarf nicht in Bezug zum Wohnort zu erwarten ist, sondern im Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge einschließlich der Unterbringung bzw. von freiheitsentziehenden Maßnahmen stehen(BGH 9.5.18, XII ZB 625/17, Abruf-Nr. 201955 ). |
MERKE | Im Unterbringungsverfahren ist das Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekannt zu geben. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (BGH 16.5.18, XII ZB 14/18, Abruf-Nr. 202005; FamRZ 17, 911). |
Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 164 | ID 45516639