· Nachricht · Betreuungsrecht
Rechtsmittel des Bevollmächtigten gegen die Betreuerbestellung
| Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen. Die Beschwerde im eigenen Namen ist unzulässig. Eine Beschwerdebefugnis des Bevollmächtigten im eigenen Namen besteht mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte bereits bei fortbestehender Vollmacht nicht (BGH 12.12.18, XII ZB 387/18, Abruf-Nr. 206673 ). |
MERKE | § 303 Abs. 4 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer nicht die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren beseitigt, um eben diese Betreuerbestellung zu überprüfen. Damit soll gewährleistet werden, dass dem Rechtsmittel nicht durch einen vom Betreuer erklärten Widerruf der Vollmacht die Grundlage entzogen werden kann. |