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· Nachricht · Betreuungsrecht

„Unbetreubarkeit“ wegen verweigerter Mitwirkung

| Besteht objektiv Betreuungsbedarf, ist bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung seiner Situation erreicht werden kann ( BGH 27.9.17, XII ZB 330/17, Abruf-Nr. 197600 ). |

 

MERKE | Unbetreubarkeit darf nur zurückhaltend angenommen werden. Denn die fehlende Bereitschaft, mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, ist oft Ausdruck der Krankheit. Deswegen kann die Betreuung nur aufgehoben werden, wenn es wegen der sich ergebenden Nachteile für den Betroffenen unverhältnismäßig erscheint, sie aufrechtzuerhalten. Primär muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl auf eine schwierige Persönlichkeit eines Betroffenen Rücksicht nehmen. Ggf. ist ein Betreuerwechsel vorzunehmen.

 

Eine Bevollmächtigung (§ 1896 Abs. 2 BGB) steht der Erforderlichkeit der Betreuung nur entgegen, wenn es mindestens eine Person gibt, der der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegenbringt.

 
Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 57 | ID 45195347