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· Fachbeitrag · Betreuungsverfahren

Anwälte als Verfahrenspfleger dürfen Grundstücksgeschäfte prüfen

| Verfahrenspfleger müssen schauen, dass Rechtsgeschäfte die Interessen des Betreuten wahren. Werden Grundstücke verkauft, muss ein Anwalt als Verfahrenspfleger auch prüfen, ob dabei Nachteile drohen. Das kann bedeuten, Akten intensiv zu lesen, ggf. mit Maklern zu telefonieren und ergänzende Informationen zu recherchieren, so das OLG München (27.9.21, 34 Wx 252/21, Abruf-Nr. 227523 ). Den Aufwand dürfen Anwälte dann auch erstattet verlangen. |

 

1. Gericht bestellt Verfahrenspfleger für zwei Grundstücksgeschäfte

Im vorliegenden Fall litt die Betreute an einem mittelgradigen demenziellen Syndrom bei seniler Demenz. Daher wurde ihre Tochter als Betreuerin bestellt. Sie erhielt die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten sowie Nachlassangelegenheiten zugewiesen.

 

In den Jahren 2018 und 2019 beantragte die Betreuerin jeweils den Verkauf einer Wohnung: zum einen die gemeinsame Wohnung ihrer Eltern sowie eine weitere Wohnung der Betreuten in einem anderen Ort. In beiden Fällen bestellte das Gericht jeweils einen Anwalt als Verfahrenspfleger, ohne die Betreuerin hierüber gesondert zu informieren. Für ihre Tätigkeit stellten beide Anwälte Kostennoten von insgesamt 801,21 EUR. Es war zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft in dieser Form wirklich die Interessen des Betreuten wahrte. Hiergegen legte die Betreute Erinnerung ein, die das AG zurückwies. Auf die hierauf eingelegte Beschwerde hob das LG die Kostenentscheidung auf und ließ die weitere Beschwerde zu. Das OLG München wiederum hob die Entscheidung des LG auf (27.9.21, 34 Wx 252/21). Der Aufwand als auch die geltend gemachten Kosten der Anwälte seien zulässig und angemessen.

 

2. Anwälte haben ihren Aufgabenkreis nicht überschritten

Das OLG teilt zwar die Ansicht, dass dem Verfahrenspfleger in erster Linie eine verfahrensrechtliche Funktion zukomme, den Betreuten zu unterstützen und rechtliches Gehör zu verschaffen. Insoweit unterscheide sich die Tätigkeit des Verfahrenspflegers im Ausgangspunkt klar von der des Betreuers, der nach Maßgabe des § 1896 BGB für bestimmte Aufgabenkreise speziell im Bereich der Personen- und Vermögenssorge bestellt wird. Trotzdem bliebe eine Verfahrenspflegschaft relativ wirkungslos, die sich auf rein formale Vorgänge beschränken würde. Ein Verfahrenspfleger muss sich eine eigene Überzeugung von den Vorgängen verschaffen, die im Interesse des Betreuten liegen. Dies setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung voraus, ggf. müssen auch eigene Ermittlungen durchgeführt werden.

 

Vorliegend waren anlässlich geplanter Grundstücksverkäufe mindestens das Studium der Akten und das Abfassen sowie Übermitteln von Stellungnahmen erforderlich, somit auch Kosten für Kopien und Porto sowie Fahrtkosten. Auch die Kosten für Telefonate ‒ u. a. mit Maklern ‒ sind nicht zu beanstanden.

 

Beachten Sie | Beim Aktenstudium drängten sich für die Verfahrenspflegerin Anhaltspunkte auf, dass das Rechtsgeschäft in dieser Form nicht insgesamt den Interessen der Betreuten entsprach.

 

 

PRAXISTIPP | Insbesondere bei Grundstücksgeschäften geht es in der Regel um hohe Sachwerte. Drängt sich Anwälten dann der Verdacht auf, dass ein Vorgang oder Rechtsgeschäft ungünstig oder mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden ist, sollten sie ihre konkreten Gründe hierfür stichpunktartig festhalten und auch dem Gericht gegenüber erläutern. So können sie einen größeren Arbeitsaufwand oder auf den konkreten Fall bezogene erweiterte Recherchen nachvollziehbar begründen.

 

Auch die Kosten im Einzelnen beanstandete das OLG nicht. Dies würde angesichts der beruflichen Qualifikation der Verfahrenspfleger insbesondere für die Stundensätze von 33,50 EUR netto gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG a. F. bzw. 39 EUR netto gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG n. F. gelten.

 

Weiterführende Hinweise

  • Verfahrenspfleger muss zwingend beteiligt werden, SR 21, 128
  • Fachgutachten: Kenntnis des Verfahrenspflegers reicht nicht, SR 21, 42
Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 39 | ID 47998853